Rz. 31

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ergeben sich grundsätzlich aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) und Satz 3 (i. d. F. ab 1.7.2020), Abs. 2 und Abs. 4. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1997 sind darüber hinaus die Übergangsregelungen des § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 bis Abs. 10 sowie für das Beitrittsgebiet die des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 anzuwenden.

Nach den vorgenannten Rechtsvorschriften sind für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • das Vorliegen von qualifizierter Arbeitslosigkeit i. S. d. AVAVG/AFG/SGB III (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  • die Meldung als Arbeitsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  • der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung bzw. fehlender Leistungsbezug wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  • die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes oder eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 1),
  • die Mindestdauer der Arbeitslosigkeit von einem Kalendermonat (§ 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, Abs. 7 Satz 2; gilt für Zeiten mit Bezug einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung bis zum 30.6.1978 und für Zeiten ohne Leistungsbezug bis zum 31.12.1991),
  • keine Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen für Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres (Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020); gilt für Zeiten vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 sowie ab 1.1.1998. In der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.12.1997 ist die speziellere Regelung des § 252 Abs. 2 Nr. 1 einschlägig, die auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres neben einer Pflichtbeitragszeit wegen Bezugs einer Leistung der Arbeitsförderung die zeitgleiche Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit regelt),
  • keine Zahlung von Beiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen zuständigen kommunalen Träger an eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, ein Versicherungsunternehmen oder an den Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld selbst (Ausschlussgrund gemäß Abs. 4, § 252 Abs. 9),
  • kein Bezug einer Rente wegen Alters (Ausschlussgrund nach Abs. 5).

Für selbstständig tätige Handwerker ist außerdem bis zum 30.6.1969 die Löschung in der Handwerksrolle Voraussetzung für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit (§ 252 Abs. 5).

 

Rz. 32

Für die Auslegung des Begriffs "Arbeitslosigkeit" sind für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 30.6.1969 die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), vom 1.7.1969 bis zum 31.12.1997 die des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und ab 1.1.1998 die des SGB III zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen liegt Arbeitslosigkeit i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vor, wenn ein Versicherter sowohl objektiv als auch subjektiv arbeitslos gewesen ist. Dabei ist das Vorliegen von objektiver Arbeitslosigkeit zu unterstellen, wenn ein Versicherter vorübergehend weder in einem Beschäftigungsverhältnis steht, noch im Betrieb eines Angehörigen mithilft oder selbständig tätig ist. Kurzzeitige Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten (ab 1.1.1988 unter 18 Std. wöchentlich, ab 1.1.1998 unter 15 Std. wöchentlich) stehen dabei der Annahme von objektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen (§ 66 AVAVG, §§ 101 und 102, § 242y Abs. 1 AFG, § 16, §§ 118, 119 SGB III bzw. ab 1.1.2005 § 16, §§ 138 bis 140 SGB III). Subjektive Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung (ab 1.1.1988 mindestens 18 Std. wöchentlich, ab 1.1.1998 mindestens 15 Std. wöchentlich) ausüben kann und darf und bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 76 AVAVG, § 103 AFG, § 119 Abs. 1 SGB III a. F. bzw. ab 1.1.2005 § 138 Abs. 1 SGB III).

Bei Versicherten, die sich als Arbeitsuchende bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und öffentlich-rechtliche Leistungen nach den jeweiligen Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts bezogen haben, kann sowohl die objektive als auch die subjektive Arbeitslosigkeit ohne weitere Prüfung durch den Rentenversicherungsträger angenommen werden, weil die ernstliche Arbeitsbereitschaft sowie die Verfügbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in diesen Fällen bereits von der Agentur für Arbeit festgestellt worden ist....

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