Rz. 3

Der Monatsbetrag einer Rente ist von der Höhe der während eines Versicherungslebens gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie vom Umfang der anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten abhängig (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3). Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen neben Pflicht- und freiwilligen Beitragszeiten auch beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (§ 58, § 252, § 252a, § 253), einer Zurechnungszeit (§ 59, § 253a) oder mit Ersatzzeiten (§ 250) belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4). Seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 werden Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind, als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt (§ 53 Abs. 3 Satz 1). Im Ergebnis findet damit entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nunmehr keine Verdrängung einer rentenrechtlichen Zeit durch eine andere rentenrechtliche Zeit statt.

Anrechnungszeiten, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht als "Ausfallzeiten" bezeichnet wurden, sind durch das Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (ArVNG, AnVNG, KnVNG) mit Wirkung zum 1.1.1957 als rentenrechtliche Zeiten eingeführt worden, um Beitragsverluste auszugleichen, die während eines Versicherungslebens durch Umstände entstanden sind, die sich im Einzelnen aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ergeben (z. B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsverbot während der jeweiligen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz).

Die Anerkennung von Anrechnungszeiten ist allerdings nur zulässig, soweit die jeweilige Anrechnungszeitentatsache vom Versicherten durch Vorlage geeigneter Beweismittel (§ 21 SGB X) nachgewiesen werden kann. Als Beweismittel kommen z. B. Schulzeugnisse, Bescheinigungen der zuständigen Krankenkasse, Arbeitslosenmeldekarten, Leistungsbescheinigungen der Agenturen für Arbeit sowie Datenübermittlungen von Sozialleistungsträgern in Betracht. Darüber hinaus sind für die Berücksichtigung von Anrechnungzeiten als rentenrechtliche Zeiten ggf. zusätzliche Voraussetzungen oder Ausschlussregelungen zu beachten, die sich im Einzelnen aus der Grundnorm des § 58 oder für zurückliegende Zeiträume aus den Übergangsregelungen der §§ 252, 252a ergeben.

 

Rz. 4

Kalendermonate, die als Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 sowie nach § 252, § 252a, § 253 anzuerkennen sind, haben sowohl eine anspruchsbegründende als auch eine rentensteigernde Wirkung. So sind z. B. bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 51 Abs. 3 sämtliche Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anzurechnen. Darüber hinaus werden Anrechnungszeiten bei Berechnung der Monatsrente (§ 64) – vorbehaltlich der Regelungen zur begrenzten Gesamtleistungsbewertung sowie für Anrechnungszeiten ohne Bewertung (§ 74, § 263 Abs. 2a) – gemäß § 71 Abs. 1 grundsätzlich mit dem vollen Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten bewertet und haben insoweit eine rentensteigernde Wirkung.

Anrechnungszeiten können sowohl der allgemeinen als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Die Zuordnung von Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist in § 60 Abs. 1 und 2, § 254 Abs. 2, 3 und 4 geregelt.

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