Rz. 2

Berücksichtigungszeiten sind mit Wirkung zum 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 als rentenrechtliche Zeiten eingeführt worden, und zwar

  • als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 Abs. 1 i. d. F. bis 31.3.1995) und
  • als Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (§ 57 Abs. 2 i. d. F. bis 31.3.1995).

Aufgrund der durch das Pflegeversicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.4.1995 eingeführten Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a, hielt der Gesetzgeber die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege zukünftig für entbehrlich. Dies hatte zur Folge, dass § 57 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.1995 gestrichen wurde und sich die bisher in § 57 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seitdem aus § 57 Satz 1 i. V. m. § 56 ergeben. Darüber hinaus erweitert § 57 Satz 2 den in § 56 Abs. 4 genannten ausgeschlossenen Personenkreis um mehr als geringfügig selbständig Tätige, die während des als Berücksichtigungszeit in Betracht kommenden Zeitraums keine Pflichtbeitragszeiten nachweisen.

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können ausschließlich für Zeiten vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 als rentenrechtliche Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 3 anerkannt werden; die Voraussetzungen hierfür ergeben sich seit dem 1.4.1995 aus § 249b (vgl. Komm. zu § 249b).

 

Rz. 3

Die Einführung von Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 steht im Zusammenhang mit den durch das SGB VI v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getretenen Neuregelungen zur Bewertung von beitragsfreien Zeiten. Seit dem 1.1.1992 werden beitragsfreie Zeiten mit dem nach §§ 71 bis 74, § 263 ermittelten Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten bewertet, dessen Höhe

  • von der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten (§ 72 Abs. 1) und
  • vom Umfang der versicherungsrechtlichen Lücken (Umkehrschluss aus § 72 Abs. 2 und 3)

abhängig ist.

Je höher die während eines Versicherungslebens individuell erworbene Summe an Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70, §§ 256 bis 262) und Berücksichtigungszeiten (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 263 Abs. 1 Satz 2), umso höher ist der Gesamtleistungswert, mit dem die anzurechnenden beitragsfreien Zeiten (Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeit) zu bewerten sind. Dabei wirken sich versicherungsrechtliche Lücken mindernd auf den Gesamtleistungswert aus; die Gesamtleistungsbewertung wird deshalb auch als sog. "Beitragsdichtemodell" bezeichnet. Zur Schließung versicherungsrechtlicher Lücken – insbesondere in Versicherungsverläufen von Frauen, die traditionell aufgrund von Kindererziehung oder der Pflege von Familienangehörigen in der Erwerbsphase häufig über längere Zeiträume nicht erwerbstätig gewesen sind – hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.1992 Berücksichtigungszeiten als neue rentenrechtliche Zeiten eingeführt. Bei Bestimmung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege gemäß § 263 Abs. 1 Satz 2 mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat berücksichtigt. Darüber hinaus findet beim Zusammentreffen von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit sonstigen Beitragszeiten (= andere Beitragszeiten als Kindererziehungszeiten) gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 70 Abs. 2 Satz 2 eine additive Anrechnung, max. jedoch bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI statt (vgl. auch Komm. zu § 71 Abs. 3, 263 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 4

Satz 2 der Vorschrift, der einen Ausschlussgrund zur Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für mehr als geringfügig selbständig Tätige ohne zeitgleiche Pflichtbeiträge zum Inhalt hat, wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügt. Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war dieser Ausschlussgrund, der nunmehr an einer zentralen Stelle im SGB VI verortet ist, in zahlreichen anderen Vorschriften des SGB VI geregelt; z. B. bei

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