Rz. 16

Durch eine nach dem 31.12.1991 durchgeführte Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 3 und 4 wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs. 6 Satz 2). Grundsätzlich erlöschen damit die Versicherteneigenschaft sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und der Deutschen Rentenversicherung. Daraus folgt, dass alle rentenrechtlichen Zeiten und damit auch Kindererziehungszeiten, die vor einer Beitragserstattung zurückgelegt worden sind, der Verfallswirkung unterliegen. Rechtsunerheblich ist dabei, dass sich Kindererziehungszeiten – mangels eigener Beitragsleistung der Versicherten zur Finanzierung dieser Beitragszeiten – nicht auf die Höhe des Erstattungsbetrages auswirken.

Abweichend von dem ab 1.1.1992 geltenden Recht stehen Beitragserstattungen, die bereits vor dem 1.1.1986 (Einführung von Kindererziehungszeiten aufgrund des Inkrafttretens des HEZG v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) durchgeführt worden sind, der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht entgegen. Dies gilt auch in Fällen einer Auslandserziehung, wenn die dort unmittelbar vor der Geburt oder während der Erziehung gezahlten Pflichtbeiträge nach Bundesrecht erstattet worden sind. Die i. S. v. § 4 SGB IV (Ausstrahlung) bewirkte Integration von im Ausland ausgeübten Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten in das inländische Arbeits- und Erwerbsleben wird nicht dadurch rückwirkend beseitigt, dass einmal vorhandene Pflichtbeiträge aufgrund einer späteren Beitragserstattung ihre versicherungsrechtliche Bedeutung verloren haben.

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