Rz. 9

Erzieht ein Elternpaar (z. B. leibliche Mutter und leiblicher Vater oder Pflegemutter und Pflegevater) ein Kind gemeinsam, kann die in der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnende Kindererziehungszeit nur einem Elternteil zugeordnet werden (Abs. 2 Satz 2). Eine gemeinsame Erziehung durch die Eltern kann grundsätzlich unterstellt werden, wenn und soweit beide Elternteile während der nach Abs. 5 Satz 1 zu bestimmenden Primär-Kindererziehungszeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesen Fällen können die Eltern nach Abs. 2 Satz 3 – unabhängig vom tatsächlichen Umfang des Erziehungsaufwands des jeweiligen Elternteils – durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll; die Zuordnung kann für jedes Kind separat abgegeben und auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden (Abs. 2 Satz 4). Auch die wiederholte Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil ist für Zeiten einer laufenden Primär-Kindererziehungszeit zulässig. Die Eltern haben somit kraft Gesetzes grundsätzlich die Möglichkeit, die für ihre Kinder anzuerkennenden Kindererziehungszeiten beliebig untereinander aufzuteilen.

2.3.2.1 Gemeinsame Erziehung mit übereinstimmender Erklärung zur Zuordnung

 

Rz. 10

Die übereinstimmende Erklärung der Eltern zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten kann nach Abs. 2 Satz 5 grundsätzlich nur mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgegeben werden; eine Rückwirkung der Erklärung ist max. für bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung zulässig, es sei denn, bei einem Elternteil ist bereits unter Berücksichtigung dieser Kalendermonate eine Leistung bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt worden (Abs. 2 Satz 6). Die übereinstimmende Erklärung ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung und damit erst wirksam, wenn sie bei einem Rentenversicherungsträger, einer Gemeinde, einem sonstigen Leistungsträger i. S. v. §§ 18 bis 22, 24 bis 29 SGB I oder bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (Botschaften, Konsulate) eingegangen ist (Abs. 2 Satz 7, § 16 Abs. 1 SGB I). Als Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit gilt der Tag des Eingangs bei einer der vorgenannten Stellen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I analog).

 

Rz. 11

Die übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung einer Kindererziehungszeit ist nur für Zeiten einer Primär-Kindererziehungszeit i. S. v. § 56 Abs. 5 Satz 1, das sind die ersten 36 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats des jeweiligen Kindes, zulässig. Soweit in diesem Zeitraum vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen wird, für das ihm ebenfalls Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind, wird die Kindererziehungszeit gemäß Abs. 5 Satz 2 für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der zeitgleichen Erziehung verlängert (sog. Verlängerungszeitraum). Diese Regelung gilt auch für Mehrlingsgeburten. Die Abgabe von übereinstimmenden Erklärungen der Eltern zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten für den Verlängerungszeitraum sind nach dem Wortlaut des Abs. 5 Satz 2 HS 1 unzulässig.

 
Praxis-Beispiel
 
Geburt der Zwillinge A und B am 18.5.2018
Die Kinder werden gemeinsam von ihren leiblichen Eltern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen; ein Ausschlussgrund i. S. v. Abs. 4 liegt nicht vor.  
Abgabe der übereinstimmenden Erklärung der Eltern zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten für beide Kinder zum Vater zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 21.10.2019

Ergebnis:

Für die am 18.5.2018 geborenen Zwillinge A und B ist gemäß Abs. 5 Satz 1 die Zeit vom 1.6.2018 bis zum 31.5.2021 als Primär-Kindererziehungszeit zu berücksichtigen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist die Kindererziehungszeit den Eltern wie folgt zuzuordnen:

  • Zuordnung der Kindererziehungszeiten zur Mutter

    Für die Primär-Kindererziehungszeit vom 1.6.2018 bis zum 31.7.2019 haben die Eltern keine wirksame Erklärung i. S. v. Abs. 2 Satz 3 bis 6 zur Zuordnung der Kindererziehungszeit abgegeben und eine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Vater i. S. v. Abs. 2 Satz 8 liegt ebenfalls nicht vor, sodass der Mutter gemäß Abs. 2 Satz 9 HS 1 die Primär- Kindererziehungszeit für den vorgenannten Zeitraum zuzuordnen ist. Insgesamt sind der Mutter aufgrund der zeitgleichen Erziehung von 2 Kindern gemäß Abs. 5 Satz 1 und 2 Kindererziehungszeiten für folgende Zeiträume anzuerkennen:

    1.6.2018 – 31.7.2019 = 14 KM Primär-Kindererziehungszeit gemäß Abs. 5 Satz 1

    1.8.2019 – 30.9.2020 = 14 KM Verlängerungszeit gemäß Abs. 5 Satz 2 

    insgesamt = 28 KM 

  • Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater

    Die Zuordnung der Primär-Kindererziehungszeit zum Vater kann gemäß Abs. 2 Satz 6 max. für 2 Kalendermonate vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärung der Eltern erfolgen. Lt. Sachverhalt haben die Eltern die Erklärung am 21.10.2019 abgegeben, sodass eine Zuordnung zum Vater frühest...

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