Rz. 8

Abs. 2 Satz 1 regelt, dass eine Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen ist, der sein Kind erzogen hat. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Kind ausschließlich von einem Elternteil erzogen wird (z. B. von der unverheirateten leiblichen Mutter ohne Mithilfe des Kindesvaters). Bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern liegt Alleinerziehung regelmäßig bei dem Elternteil vor, in dessen Haushalt das Kind lebt, selbst wenn ihm nicht das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist. Dies gilt seit dem 1.1.2005 auch für nicht nur vorübergehend getrennt lebende oder aufgehobene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG.

Bei einem Wechsel von Erziehungspersonen im Laufe eines Kalendermonats und während der für ein Kind nach Abs. 5 Satz 1 bestimmten Primär-Kindererziehungszeit, beginnt die dem "Nacherziehenden" anzurechnende Kindererziehungszeit mit dem Kalendermonat, der dem Monat des Erziehungswechsels folgt. Nicht rechtserheblich ist dabei, in welchem Umfang der jeweilige Elternteil im Monat des Erziehungswechsels das Kind tatsächlich erzogen hat. Diese Rechtsauslegung der Deutschen Rentenversicherung stellt sicher, dass mehreren erziehenden Elternteilen für ein Kind insgesamt max. 36 Kalendermonate (bzw. 30 Kalendermonate für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder, § 249 Abs. 1) als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Für das am 17.4.2019 geborene Kind A ist gemäß Abs. 5 Satz 1 folgende Primär-Kindererziehungszeit zu berücksichtigen:

vom 1.5.2019 bis zum 30.4.2022 = 36 KM

Die Erziehung des Kindes erfolgte – durch die leibliche Mutter bis 2.7.2020,

– durch die Pflegemutter ab 3.7.2020.

Lösung:

Die für das Kind A anzurechnende Kindererziehungszeit ist den erziehenden Elternteilen gemäß Abs. 2 Satz 1 wie folgt zuzuordnen:

a) der leiblichen Mutter = vom 1.5.2019 bis 31.7.2020 = 15 KM

b) der Pflegemutter = vom 1.8.2020 bis 30.4.2022 = 21 KM

In Summe sind den erziehenden Elternteilen für das Kind A somit 36 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten anzurechnen.

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