Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 8 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) sind in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt und Abs. 3 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst worden.

Durch Art. 4 Nr. 4, Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (KorrekturG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.6.1999 neu gefasst. Bis zum 31.5.1999 hatte Abs. 1 Satz 1 folgenden Wortlaut: "Für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren gelten Pflichtbeiträge als gezahlt." Kindererziehungszeiten, die vor dem 1.6.1999 zurückgelegt wurden, sind deshalb gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 als fiktive Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Für zeitlich nach dem 31.5.1999 anzurechnende Kindererziehungszeiten hat der Bund gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 1 bis 4 nunmehr reale Beiträge an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind. 

Durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) in Abs. 3 Satz 3 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden in Abs. 2 Satz 6 mit Wirkung zum 1.1.2008 die Wörter "oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich" durch die Wörter "ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting" ersetzt.

Durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zu Änderungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde Abs. 4 Nr. 2 und 3 mit Wirkung zum 22.7.2009 neu gefasst. Im Ergebnis wurde dadurch der von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossene Personenkreis eingeschränkt. Eltern, die während einer Kindererziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach Regelungen einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erworben haben, sind seit dem 22.7.2009 nur noch von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn für sie systembezogen eine der Kindererziehungszeit gleichwertige Leistung vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 4 Nr. 3 ist durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) neu gefasst worden. Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, wurden Beamte entsprechend dem bis zum 21.7.2009 geltenden Recht wieder generell von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, weil die Beamtenversorgung systembezogene Leistungen für Kindererziehung erbringt (vgl. BT-Drs. 18/909 v. 25.3.2014).

Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 2 Satz 8 und 9 neu gefasst und Satz 10 angefügt. Die Neufassung ermöglicht eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Kindererziehung durch gleichgeschlechtliche Elternteile, auch wenn diese keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Im Übrigen erfolgte aus rechtssystematischen Gründen eine Umstellung der bisherigen Sätze 8 und 9 des Abs. 2, die der durch die Rechtsprechung geprägten stufenweisen Zuordnung von Kindererziehungszeiten entspricht (vgl. BT-Drs. 19/4668 S. 31 und 32 v. 1.10.2018). 

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