Rz. 8

Ansprüche auf Renten und auf Leistungen zur Rehabilitation setzen neben der Erfüllung von persönlichen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen ggf. als versicherungsrechtliche Voraussetzung auch den Nachweis einer Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung i. S. v. § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 oder eine versicherte selbständige Tätigkeit i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, § 4 Abs. 2 voraus.

So ist z. B. der Nachweis von aktuellen Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts eines Leistungsfalles für folgende Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen:

  • Erwerbsminderungsrenten (= Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und Renten für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Erwerbsfähigkeit erfordern gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 insgesamt 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der jeweiligen Erwerbsminderung),
  • Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation (= 6 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit in den letzten 2 Jahren vor dem Tag der Antragstellung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1),
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (= Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren u. a. mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit gemäß § 38 Nr. 2, § 236a Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1),
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (= 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit in den letzten 10 Jahren vor dem Rentenbeginn gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; gilt nur für Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind),
  • Altersrente für Frauen (= 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres gemäß § 237a Abs. 1 Nr. 3; gilt nur für weibliche Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind).
 

Rz. 9

Abs. 2 bestimmt an zentraler Stelle, dass als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit auch die in der Nr. 1 bis 3 der Vorschrift genannten Pflicht- und freiwilligen Beiträge zählen, wenn ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl solcher Pflichtbeitragszeiten voraussetzt. Diese Gleichstellungsregelung ist bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Prävention oder medizinischen Rehabilitation gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 analog anzuwenden.

 

Rz. 10

Abs. 2 Nr. 1 bis 3 benennt folgende Beiträge, die bei Prüfung von Leistungsansprüchen den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit gleichgestellt sind:

  • freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Abs. 2 Nr. 1); hierzu zählen

    - freiwillige Beiträge von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen für Zeiten vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995, in denen gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anzuerkennen sind (§ 249b Satz 1 Nr. 1, § 279e Abs. 1 i. d. F. bis 31.12.2011),

    - nachgezahlte freiwillige Beiträge für Zeiten einer unschuldig erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme, wenn durch sie eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit unterbrochen worden ist (§ 205 Abs. 1 Satz 3),

  • Pflichtbeiträge, die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (Abs. 2 Nr. 2); hierzu zählen

    - reale oder fiktive Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (§ 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §56, § 249 Abs. 1, § 249a, § 28b FRG),

    - Zeiten einer versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit ab 1.4.1995 (§ 3 Satz 1 Nr. 1a),

    - Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes (§ 3 Satz 1 Nr. 2); aufgrund der Gleichstellungsklausel gilt dies auch für fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 1 aufgrund der Ableistung von gesetzlichem Wehr- und Zivildienst im Beitrittsgebiet sowie dem in einem ausländischen Herkunftsgebiet zurückgelegten Grundwehrdienst, der nach § 15 Abs. 3 Satz 2 FRG als Beitragszeit anzuerkennen ist,

    - Zeiten eines versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezugs (§ 3 Satz 1 Nr. 3, 3a),

    - Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld (§ 3 Satz 1 Nr. 4),

    - Zeiten der Antragspflichtversicherung bei Sozialleistungsbezug ohne Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder bei Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldbezug, weil ein Versicherter nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert war (§ 4 Abs. 3),

  • Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Abs. 2 Nr. 3); hierzu zählen Beiträge, die in der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1991 gemäß § 1385b Abs. 1 RVO, § 112b Abs. 1 AVG, § 130b Abs. 1 RKG als Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind, wenn sowohl der Versicherte als auch der Leistungsträger an der Beitragstragung beteiligt waren (§ 247 Abs. 1 Satz 2). Dies war bei Bezug von Krankengeld und Verletztengeld der Fall, ...

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