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Nach Abs. 1 Satz 3 (mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt durch das AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403) gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Gutschrift von Entgeltpunkten für fiktive Beitragszeiten aufgrund von Berücksichtigungszeiten ergeben sich im Einzelnen aus § 70 Abs. 3a und sind erst bei Eintritt eines Leistungsfalles der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen und im Versicherungskonto zu speichern.

Nach § 70 Abs. 3a setzt eine Gutschrift von Entgeltpunkten für fiktive Beitragszeiten aufgrund von Berücksichtigungszeiten voraus, dass

  • mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) vorliegen; hierbei sind alle rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen, die der Berechnung einer Rente bei Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles zugrunde liegen (dies gilt auch für eine ggf. anzurechnende – zeitlich in der Zukunft liegende – Zurechnungszeit),
  • dem Versicherten zeitgleich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) nach dem 31.12.1991 für mehrere Kinder zuzuordnen sind; dabei stehen Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr einer anzurechnenden Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung gleich.

Nach Abs. 1 Satz 3 anzurechnende fiktive Beitragszeiten aufgrund von Berücksichtigungszeiten werden gemäß § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. b bei der Rentenberechnung mit 0,0278 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet. Darüber hinaus sind sie bei Prüfung der Wartezeiten gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 243b als Beitragszeiten anzuerkennen und haben insoweit auch eine anspruchsbegründende Wirkung.

Fiktive Beitragszeiten aufgrund von Berücksichtigungszeiten nach Abs. 1 Satz 3 gelten allerdings nicht als "Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit", sodass sie z. B. bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Ansprüche auf vorzeitige Erwerbsminderungsrenten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; sog. 3/5 Deckung) nicht als Pflichtbeitragszeiten anzurechnen sind.

Eine Anerkennung von fiktiven Beitragszeiten aufgrund von Berücksichtigungszeiten nach Abs. 1 Satz 3 erfolgt allerdings nicht, wenn zeitgleich Pflichtbeitragszeiten (z. B. aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder wegen der Anerkennung von Kindererziehungszeiten) vorliegen; gleiches gilt für Zeiten, für die ein Versicherter neben der Erziehung mehrerer Kinder freiwillige Beiträge wirksam gezahlt hat. In diesen Fällen sind bereits aufgrund der tatsächlichen Beitragszahlung Beitragszeiten i. S. v. Abs. 1 Satz 1 anzuerkennen, sodass sich insoweit die Berücksichtigung von fiktiven Beitragszeiten nach Abs. 1 Satz 3 erübrigt.

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