Rz. 6

Gemäß Abs. 1 Satz 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierbei handelt es sich um Zeiten, für die eine tatsächliche Beitragszahlung weder stattgefunden hat noch behauptet wird. Fiktive Pflichtbeitragszeiten wirken sich – wie echte Pflichtbeitragszeiten – sowohl anspruchsbegründend als auch anspruchserhöhend aus. Bei der Berechnung von Renten sind hierfür mangels tatsächlicher Beitragszahlung gesetzlich festgeschriebene Entgeltpunkte (vgl. z. B. § 256 Abs. 1, § 256a Abs. 4 und 5) zu berücksichtigen. Von Abs. 1 Satz 2 werden folgende (fiktive) Pflichtbeitragszeiten erfasst:

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