Rz. 6
Gemäß Abs. 1 Satz 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierbei handelt es sich um Zeiten, für die eine tatsächliche Beitragszahlung weder stattgefunden hat noch behauptet wird. Fiktive Pflichtbeitragszeiten wirken sich – wie echte Pflichtbeitragszeiten – sowohl anspruchsbegründend als auch anspruchserhöhend aus. Bei der Berechnung von Renten sind hierfür mangels tatsächlicher Beitragszahlung gesetzlich festgeschriebene Entgeltpunkte (vgl. z. B. § 256 Abs. 1, § 256a Abs. 4 und 5) zu berücksichtigen. Von Abs. 1 Satz 2 werden folgende (fiktive) Pflichtbeitragszeiten erfasst:
- Kindererziehungszeiten gemäß § 56, § 249 Abs. 1, § 249a bis zum 31.5.1999 (für Kindererziehungszeiten bis zum 31.5.1999 galten gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis 31.5.1999 Pflichtbeiträge als gezahlt; für Zeiten ab 1.6.1999 erfolgt gemäß § 177 eine tatsächliche Beitragszahlung des Bundes an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung),
- Zeiten einer fiktiven Nachversicherung (z. B. gemäß § 99 Allgemeines Kriegsfolgengesetz [AKG], § 72 Gesetz zu Art. 131 GGund andere),
- Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes von mehr als 3 Tagen in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 2.10.1990 im Beitrittsgebiet (§ 248 Abs. 1),
- Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991, wenn der Versicherte bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist (§ 248 Abs. 2),
- Beschäftigungszeiten, für die der Beitragsanteil des Versicherten vom Arbeitgeber nachweislich einbehalten worden ist, der Beitrag aber tatsächlich nicht an die Einzugsstelle abgeführt wurde (§ 203 Abs. 2, § 286 Abs. 6),
- Beschäftigungszeiten von Verfolgten des Nationalsozialismus, für die aus Verfolgungsgründen keine Beiträge gezahlt wurden (§ 12 des Gesetzes über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung v. 22.12.1970 – WGSVG, BGBl. I S. 1846),
- Zeiten, in denen Leistungen zur Prävention, medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen zur Nachsorge von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht worden sind (§ 176 Abs. 3 Satz 1),
- Zeiten, in denen Personen in der Zeit vom 1.6.1945 bis zum 30.6.1965 als Lehrling oder zur sonstigen Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen aber tatsächlich nicht erfolgte (§ 247 Abs. 2a),
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz v. 25.7.1991 (AAÜG; BGBl. I S. 1606), in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde sowie entsprechende Vordienstzeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AAÜG),
- Zeiten der politischen Verfolgung im Beitrittsgebiet (§ 11 Berufliches Rehabilitierungsgesetz v. 1.7.1997 – BerRehaG, BGBl. I S. 1625).
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