Rz. 3

Die Anerkennung von Beitragszeiten setzt nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich die Zahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach "Bundesrecht" voraus. Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge in den alten Bundesländern nach dem 8.5.1945 und im Beitrittsgebiet nach dem 2.10.1990 gezahlt worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 2, Umkehrschluss aus § 248 Abs. 3 Satz 1). Den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellte Beitragszeiten ergeben sich aus den im Fünften Kapitel des SGB VI enthaltenen Übergangsregelungen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz).

So regelt § 248 Abs. 3 Satz 1 die Gleichstellung zu Bundesgebiets-Beitragszeiten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 2.10.1990 sowie für Beitragszeiten im Saarland in der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 31.12.1956. Nach § 247 Abs. 3 stehen darüber hinaus auch die vor dem 9.5.1945 zurückgelegten Beitragszeiten nach Reichsrecht den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich.

Nach dem in § 3 SGB IV verankerten Territorialitätsprinzip setzt die Zahlung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs grundsätzlich die Ausübung der Beschäftigung/Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus (§ 3 Nr. 1 SGB IV). Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht aufgrund einer Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen (z. B. wegen der Pflege einer pflegebedürftigen Person) bedingen nach § 3 Nr. 2 SGB IV einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der zu beurteilenden Person im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Abweichend von diesem Grundsatz sehen § 4 SGB IV (Ausstrahlung), § 5 SGB IV (Einstrahlung), § 6 SGB IV (Vorrang über- und zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen) sowie § 3 Satz 6, § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VI (Personalitätsprinzip) speziellere Regelungen vor, die gegenüber dem Territorialitätsprinzip vorrangig anzuwenden sind. Insoweit wird auf die Komm. zu den vorgenannten Rechtsvorschriften verwiesen.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach Bundesrecht setzt grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus stehen bis zum 31.12.1990 gezahlte freiwillige Beiträge nach der im Beitrittsgebiet maßgebenden Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung v. 28.1.1947 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich, soweit sie mindestens in der in Anlage 11 zum SGB VI genannten Höhe gezahlt worden sind (§ 248 Abs. 3 Satz 1, Umkehrschluss aus § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3).

2.1.1 Wirksam gezahlte Pflichtbeiträge

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten u. a. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind. Die Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt die Zulässigkeit und eine fristgerechte Beitragszahlung voraus. Fehler hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung (z. B. Zahlung der Beiträge in falscher Höhe bzw. an einen für den Versicherten nicht zuständigen Rentenversicherungsträger) können dagegen insoweit durch Beanstandung geheilt werden und beeinträchtigen die Wirksamkeit von tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträgen nicht.

Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist zulässig, wenn ein Versicherter dem in §§ 1 bis 3 gesetzlich festgelegten versicherungspflichtigen oder dem nach § 4 Abs. 1 bis 3 antragspflichtversicherten Personenkreis angehört. Nach Bundesrecht sind/waren in der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelnen folgende Personen versicherungspflichtig:

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bestand in den alten Bundesländern für diese Personenkreise Versicherungspflicht nach §§ 1227, 1227a RVO, §§ 2, 2a AVG, §§ 29, 29a RKG.

Im Beitrittsgebiet war die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte und selbständig Tätige in der Zeit vom 1.2.1947 bis zum 31.12.1961 in der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) v. 28.1.1947 und in der Zeit vom 1.1.1962 bis zum 2.10.1990 in der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) v. 21.12.1961 geregelt. Vom 9.5.1945 bis zum 31.1.1947 galten im Beitrittsgebiet übergangsweise die bisherigen Reichsversicherungsgesetze (RVO, AVG, RKG) weiter.

Soweit Pflichtbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1, § 198, § 25 SGB IV) gezahlt worden sind, ist eine Pflichtbeitragszeit nach Abs. 1 Satz 1 anzuerkennen.

Darüber hinaus stehen Nachversicherte i. S. v. § 8 Abs. 2 Personen gleich, die versicherungspflichti...

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