Rz. 2

Abs. 1 der Vorschrift enthält die Legaldefinition des Begriffs "Beitragszeiten". Für zurückliegende Zeiträume wird Abs. 1 durch die in §§ 247 bis 249a enthaltenen Übergangsregelungen ergänzt.

Nach Abs. 1 Satz 1 sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Anerkennung von Beitragszeiten nach Abs. 1 Satz 1 setzt damit zwingend eine tatsächliche Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus. 

Darüber hinaus bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass als Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten gelten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (fiktive Pflichtbeitragszeiten); hierzu zählen z. B. Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 56, § 249, § 249a bis zum 31.5.1999 oder Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 2.10.1990 gemäß § 248 Abs. 1.

Seit dem Inkrafttreten des AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 könnten nach Abs. 1 Satz 3 weitere (fiktive) Beitragszeiten anzurechnen sein, wenn Entgeltpunkte gutzuschreiben sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Dies ist nach § 70 Abs. 3a der Fall, wenn der Rentenberechnung mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zugrunde liegen und dem jeweiligen Versicherten für Zeiten nach dem 31.12.1991 für mehrere Kinder zeitgleich Berücksichtigungszeiten (§ 57) zuzuordnen sind; dabei stehen Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr einer anzurechnenden Berücksichtigungszeit gleich. Die durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügte Ergänzung der Vorschrift um (Abs. 1) Satz 3 dient dem Ziel der Verbesserung der sozialen Sicherung von Frauen.

Abs. 2 regelt, dass die in Nr. 1 bis 3 genannten Pflicht- und freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstehen, wenn diese als Voraussetzung für einen Rentenanspruch gefordert werden (z. B. bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf vorzeitige Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; sog. 3/5-Deckung).

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