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Nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift zählen zu den rentenrechtlichen Zeiten auch Berücksichtigungszeiten.

Berücksichtigungszeiten sind

  • Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr (§ 57),
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person in der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 (§ 249b).

Berücksichtigungszeiten werden in jedem Fall auf die Wartezeit von 35 Jahren gemäß § 51 Abs. 3 und die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a angerechnet. Soweit Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen einer zeitgleichen Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 als fiktive Beitragszeiten anzuerkennen sind, werden sie außerdem auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1), die Wartezeit von 15 Jahren (§ 243b) sowie die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2) angerechnet und haben insoweit eine anspruchsbegründende Wirkung.

Weitere anspruchsbegründende Wirkungen ergeben sich aus §§ 43 Abs. 4 Nr. 2, 45 Abs. 4, 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog. 3/5-Deckung) für vorzeitige Erwerbsminderungsrenten einschlägig sind; danach zählen Berücksichtigungszeiten sowohl zu den Verlängerungstatbeständen als auch zu den Anwartschaftserhaltungszeiten.

Darüber hinaus wirken sich Berücksichtigungszeiten in folgenden Fällen auch rentensteigernd aus:

  • sie erhöhen in Anwendung von § 71 Abs. 3 Nr. 1 den Gesamtleistleistungswert für beitragsfreie Zeiten,
  • sie erhalten bei Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 3 wegen zeitgleicher Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder gemäß § 70 Abs. 3a zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten,
  • sie erhöhen gemäß § 78 Abs. 1 bis 3 als rentenrechtliche Zeit i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 3 den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Berechnung von Waisenrenten,
  • für Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes sind bei Berechnung von Witwen-/Witwerrenten gemäß § 78a Abs. 1 zusätzlich Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten zu ermitteln,
  • sie zählen bei Prüfung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt gemäß § 262 Abs. 1 zu den hierfür erforderlichen 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten,
  • sie zählen bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 3a Nr. 2 zu den hierfür erforderlichen 33 Jahren mit Grundrentenzeiten.

Außerdem können Berücksichtigungszeiten als Überbrückungstatbestand die Anerkennung von Anrechnungszeiten bewirken, soweit dafür gemäß § 58 Abs. 2, § 252a Abs. 1 Satz 2 die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit (etc.) erforderlich ist.

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