Rz. 12

Die Zusammenrechnung von Einkünften i. S. d. § 8 Abs. 2 SGB IV wird durch Abs. 2 Satz 3 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbstständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Die Zusammenrechnung geringfügiger Tätigkeiten mit nicht geringfügigen Tätigkeiten kommt daher nur für den Personenkreis in Frage, der bereits im System der gesetzlichen Rentenversicherung beheimatet ist. Damit soll verhindert werden, dass Doppelversorgungen und Mitnahmeeffekte bei den Personen auftreten, die ihre Altersversorgung im Wesentlichen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen (z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte in den entsprechenden berufsständischen Versorgungswerken).

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