Rz. 10

Abs. 1 Satz 3 regelt die Zuständigkeit, über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 zu entscheiden; danach entscheidet das zuständige Bundesministerium bzw. die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber, die Genossenschaft oder die Gemeinschaft ihren Sitz hat. Diese Gewährleistungsentscheidung ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungsfreiheit; ohne diese Entscheidung kann von keiner Stelle die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit für die Beschäftigung angenommen werden (BSG, Urteil v. 5.11.1980, 11 RA 118/79). Sie kann generell für eine Vielzahl von gleichartigen Beschäftigungsverhältnissen oder im Einzelfall für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erfolgen (BSG, Urteil v. 5.11.1980, 11 RA 118/79). Für die Rentenversicherungsträger wie auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist die Gewährleistungsentscheidung bindend i. S. einer Tatbestandswirkung (BSG, Urteil v. 11.6.1986, 1 RA 51/84). Dabei ergeht die Entscheidung durch feststellenden Verwaltungsakt. Hieran ist die DRV gebunden. Es besteht zugunsten der Träger – mit Ausnahme nichtiger Verwaltungsakte – kein Anfechtungsrecht (zutreffend: GRA der DRV zu § 5 SGB VI, Stand: 30.1.2023, Anm. 2.4.2).

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