Rz. 9

Die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 tritt ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; sie kann weder ausgeschlossen noch vereinbart werden; sie unterliegt nicht der Privatautonomie. Dabei erstreckt sich die Versicherungsfreiheit sämtlicher in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen nicht auf etwaige (weitere) Beschäftigungen, die der Beamte etc. neben seinem Dienstverhältnis ausübt. Diese Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie begründen damit für den Beamten einen weiteren Versicherungsschutz. Daneben soll auch verhindert werden, dass die gemäß Abs. 1 versicherungsfreien Personen gerade aufgrund dieser Versicherungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt einen gegenüber anderen versicherungspflichtigen Bevölkerungsgruppen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil haben (BSG, Urteil v. 23.9.1980, 12 RK 41/79). Sofern die Anwartschaft der Versorgung jedoch nicht allein auf die in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Beschäftigungen beschränkt ist, sondern ausdrücklich auf andere Beschäftigungen erstreckt wird, besteht auch in diesen weiteren Beschäftigungen Versicherungsfreiheit. Im Falle einer solchen Ausdehnung bleibt der Beamte auch in dem weiteren Beschäftigungsverhältnis versorgungsrechtlich geschützt. Diese Beschäftigungszeiten sind bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge wie auch bei einer eventuellen Nachversicherung gemäß § 8 zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 6/74).

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