Rz. 6

Der nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 rentenversicherungsfreie Personenkreis erfasst alle nicht in einem Beamtenverhältnis im staatsrechtlichen Sinne stehenden Beschäftigten, soweit sie bei einem der genannten Arbeitgeber tätig sind. Zu den Arbeitgebern gemäß Nr. 2 zählen die genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Damit scheiden alle solchen Arbeitgeber aus, die einen privatrechtlichen Status haben, und zwar auch dann, wenn sie eine besondere Rechtsstellung haben und eine öffentliche Aufgabe erfüllen (BSG, Urteil v. 27.3.1980, 12 RK 56/78). Als Dienstherren i. S. v. Nr. 2 kommen in Betracht: Handwerks-, Rechtsanwalts- und Notarkammern, Sozialversicherungsträger, der Medizinische Dienst, Sparkassen und Sendeanstalten. Weiterhin gehören dazu die Arbeitsgemeinschaften und Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sowie die Verbände der Gemeinden, insbesondere deren Spitzenverbände.

 

Rz. 7

Entscheidend ist also, dass diesen versicherungsfreien Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie eine Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Im Gegensatz zu den Beamten und Richtern auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe kann die Ausstattung mit entsprechenden Versorgungsansprüchen nicht aus dem Status der jeweiligen Person abgeleitet werden, sondern hier ist entscheidend, dass der Beschäftigte in seinem Beschäftigungsverhältnis Versorgungsansprüche genießt und dies in einem Gewährleistungsbescheid de facto festgestellt ist. Dies ist daher im Einzelfall festzustellen. Eine Versorgungsanwartschaft ist dabei nur dann einer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelten Versorgung gleichzusetzen, wenn sie dieselbe sozialpolitische Funktion wie diese erfüllt (BSG, Urteil v. 23.9.1980, 12 RV 41/79). Das ist nur dann der Fall, wenn sie auf dem Alimentationsprinzip beruht und damit eine lebenslange Versorgung unter Berücksichtigung des letzten Arbeitsentgeltes und der Dauer der Beschäftigung garantiert (BSG, Urteil v. 20.6.1985, 11a RK 28/84). Zuständig für die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach Abs. 1 Satz 3 das zuständige Bundesministerium bzw. die oberste Verwaltungsbehörde (i. d. R. das Arbeits- und Sozialministerium bzw. Innenministerium) des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Soweit die beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft später wegfällt, ist die soziale Sicherheit durch eine Nachversicherung gemäß § 8 gewährleistet. Für diejenigen Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihren Verbänden, die nicht auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden und am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, bestehen nach der Übergangsvorschrift des § 230 spezielle Befreiungsmöglichkeiten.

 

Rz. 7a

Satz 2 sieht vor, dass für Personen nach Satz 1 Nr. 2 die Versicherungsfreiheit nur gilt, wenn sie die in Nr. 1 oder in Nr. 2 zusätzlichen Versorgungsansprüche haben – Anspruch auf Vergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Beihilfeanspruch – und nach Nr. 3 innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nr. 1 berufen werden sollen oder nach Nr. 4 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Mit Satz 2 wird erreicht, dass weiterhin nur solche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich (z. B. aufgrund einer Dienstordnung, §§ 144 bis 147 SGB VII) an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert. Für diesen Personenkreis wurde die Vorschrift geschaffen. Durch die Ergänzung wird die Regelungsabsicht der Vorschrift in ihrem Wortlaut konkretisiert und somit zu beobachtenden Bestrebungen vorgebeugt, die Vorschrift – über die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers hinaus – auch auf andere Personengruppen anzuwenden und für diese Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen.

Durch die Auflistung verschiedener Merkmale (Nr. 1 bis 4), die alternativ, nicht kumulativ erfüllt sein müssen, werden weiterhin die Personen erfasst, für die die Vorschrift galt und die vom Sinn und Zweck der Vorschrift auch erfasst werden sollen. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Vorschriften orientieren sich hierbei an den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben) bzw. in der Arbeitslosenversicherung (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der eine gleiche Regelung wie § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V enthält). Anders als in diesen Vorschriften wird aber nach Nr. 1 zusätzlich eine Vergütung nach beamtenrechtlichen G...

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