Rz. 5

Weiterhin werden von der Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit. Wer Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Soldatengesetzes (SG); vgl. Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit §§ 37 ff. SG. Bei diesen Personen liegt die Versicherungsfreiheit darin begründet, dass die spezielle Sicherung (Versorgungszusage von lebenslänglicher Versorgung und Hinterbliebenenversorgung) mit dem Status dieser Personen unmittelbar verbunden ist (vgl. insoweit § 30 Abs. 1 Satz 2 SG). Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein daneben ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil v. 12.11.1975, 3/12 RK 10/74). Wehrpflichtige sind hingegen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig, auch wenn sie freiwilligen Wehrdienst leisten.

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