Rz. 20

Die Vorschrift des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nimmt eine Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit den Rentenbeziehern nach Nr. 1 vor. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bewirkt, dass alle Personen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten – ohne Rücksicht auf die Höhe der Versorgung –, rentenversicherungsfrei sind. Die in Abs. 4 genannten Personen sind personenbezogen, d. h. auch für anderweitige Beschäftigungen versicherungsfrei. Die damit verbundene Besserstellung der Renten- und Versorgungsempfänger auf dem Arbeitsmarkt hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, jedoch durch Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung des Arbeitgeberbeitragsanteiles (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) relativiert. Die Altersgrenze ist vom Gesetzgeber nicht festgeschrieben worden, sodass hier die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebliche – ggf. besondere – Altersgrenze (z. B. bei Offizieren der Luftwaffe die Vollendung des 40. bzw. 41. Lebensjahres, § 45 Abs. 2 Nr. 3 Soldatengesetz) zu berücksichtigen ist. Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt jedoch so lange nicht zur Versicherungsfreiheit, bis die Altersgrenze für ein Ruhegehalt wegen Alters erreicht wird. Dann besteht von dem Zeitpunkt an Rentenversicherungsfreiheit, an dem die Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird oder gewährt werden könnte, auch wenn keine förmliche Umwandlung in eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgt (BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 12 KR 18/98 R). Entsprechendes gilt für eine Versorgung von Beamten auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze. Entscheidend für den Eintritt der Versicherungsfreiheit ist nicht der Umstand, dass ein Beamter eine Versorgung erhält, die nach Art und Höhe der Versorgung wegen Alters entspricht, sondern allein der Tatbestand, der die Versorgungsgewährung auslöst (BSG, Urteil v. 17.6.1999, a. a. O.).

Der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) wird den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt, sodass auch hier bei Ausübung einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit nach Abs. 4 Nr. 2 wegen des Versorgungsbezugs eintritt. Darüber hinaus besteht nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Rentenversicherungsfreiheit für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn sie die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten.

Hinsichtlich der Möglichkeit eines Verzichtes auf die Versicherungsfreiheit wird auf die Ausführungen in Rz. 22 ff. verwiesen. In der Praxis dürfte dies jedoch nur für diejenigen von Bedeutung sein, die auch Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

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