Rz. 19

Die Regelung in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 stellt Personen von der Versicherungspflicht frei, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung auch Bay LSG, Urteil v. 10.11.2022, L 14 R 622/21, Rz. 53, das eine Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 3 Satz 1 Nr. 3 bejaht hat, weil die betroffenen Personen noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hatten). Die Regelung erfasst die Fälle, in denen ein Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erreichen des Sicherungsziels oder wegen der Unwahrscheinlichkeit, dieses Ziel in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen, nicht (mehr) gegeben ist. Aus diesem Grunde sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, ab Erreichen der Regelaltersgrenze nach Abs. 4 Nr. 1 rentenversicherungsfrei. Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sind daher kumulativ der Bezug einer Vollrente wegen Alters und das Erreichen der Regelaltersrentengrenze. Hierbei handelt es sich um Personen, die eine Vollrente nach den §§ 35 bis 40 und 237 bis 238 sowie nach deren Vorgängervorschriften, also aus der deutschen Rentenversicherung, beziehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht eine Gleichstellung hinsichtlich der Versicherungsfreiheit bestimmen (z. B. Art. 5 EGV 883/2004, der inhaltlich die Gleichstellung nach Art. 14d Abs. 3 EWG-VO 1403/71 übernommen hat). Die Wirkung dieser Rentenversicherungsfreiheit zielt umfassend auf alle versicherungspflichtigen Tatbestände. Nr. 4 setzt den Beginn der Versicherungsfreiheit fest, die erst mit dem Ablauf des Monats eintritt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sofern dann bereits die Vollrente bezogen wird. Wird die Vollrente erst nach Überschreiten der Regelaltersgrenze bezogen, tritt die Versicherungsfreiheit entsprechend erst später ein. Bezieher einer vorzeitigen Vollrente bleiben daher versicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit tritt daher erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters ab Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird (so auch die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 18/9787 S. 30). Dem Bezug einer Vollrente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt ist nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 der Bezug einer gleichartigen Rente eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz (zutreffend: GRA der DRV zu § 5 SGB VI, Stand: 30.1.2023, Anm. 5.1.1).

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