Rz. 21

Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 sieht die Versicherungsfreiheit für die Personen vor, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Der Gesetzgeber ist bei Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 davon ausgegangen, dass sich der betreffende Personenkreis eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut hat. Dazu zählen in erster Linie diejenigen, die bis zum Erreichen der (jeweiligen) Regelaltersgrenze nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Als bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert gilt auch derjenige, der sich vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze die früher einmal geleisteten Versicherungsbeiträge, z. B. wegen Heirat oder als Ausländer wegen Wohnsitzannahme im Ausland, erstatten ließ, da damit für die Zeit bis Erreichen der Regelaltersgrenze kein wirksamer Beitrag mehr vorhanden ist.

Bei Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben, gilt nur eine Beitragserstattung aus eigener Versicherung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2, nicht jedoch eine solche an Hinterbliebene gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 3. Bei Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben, wirkt die Rentenversicherungsfreiheit nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragserstattung an. Eine Rückwirkung auf den Antragszeitraum kann nicht angenommen werden, da gemäß § 210 Abs. 6 Satz 2 das Versicherungsverhältnis erst mit der Erstattung aufgelöst wird.

Die in Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen haben, soweit sie vor dem 1.1.1992 versicherungspflichtig waren bzw. erneut versicherungspflichtig geworden sind, nach der Sonderregelung (Überleitungsvorschrift) des § 230 Abs. 3 die Wahl, diese Pflichtversicherung entweder fortzusetzen oder aber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen.

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