1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

§ 5 regelt abschließend unter welchen Voraussetzungen Rentenversicherungsfreiheit entweder für die Sachverhalte, die die Versicherungspflicht begründen, oder aber für alle versicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalte besteht. Eine Anwendung von § 5 setzt damit voraus, dass grundsätzlich kraft Gesetzes (§§ 1 bis 3) oder auf Antrag (§ 4) die Personen rentenversicherungspflichtig sind (BSG, Urteil v. 29.4.1976, 12/3 RK 66/75; BSG, Urteil v. 19.2.1987, 12 RK 10/85). Bei mehrfacher Beschäftigung ist jede Beschäftigung getrennt zu beurteilen. Dies gilt jedoch nur, soweit sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Liegen mehrere Beschäftigungen bei dem gleichen Arbeitgeber vor, so besteht sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung, die nur einheitlich beurteilt werden kann. Die in § 5 enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit, die als Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (BSG, Urteil v. 29.1.1981, 11 RA 22/80), normieren Ausnahmen von der Versicherungspflicht, weil bereits aufgrund anderer Umstände die Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung entbehrlich ist. Es liegt nämlich eine anderweitige Absicherung vor und eine Doppelversorgung soll vermieden werden oder aber die ausgeübte Beschäftigung begründet (etwa wegen ihres Umfanges) eine Schutzbedürftigkeit nach Ansicht des Gesetzes nicht. Vorrangiger Zweck der Regelung ist daher die Vermeidung von Doppelsicherungen (BT-Drs. 11/4124 S. 150). Eine Übergangsregelung enthält § 230.

 

Rz. 3

Mit dem Tag, an dem die Versicherungsfreiheit begründenden Umstände eintreten, beginnt die Versicherungsfreiheit. Eines Antrages bedarf es nicht; die Versicherungsgfreiheit tritt kraft gesetzlicher Anordnung ein. Der Beginn der Versicherungsfreiheit wird aufgrund der Gewährung von Anwartschaften auf den Beginn des Monats, in dem die Zusicherung erfolgt, festgelegt. Die Vorschrift beseitigt in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsprobleme, die im Zusammenhang mit der Verleihung rückwirkender Anwartschaften auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung entstanden sind. Sie verfolgt im Übrigen den Zweck, sicherzustellen, dass nicht zulasten der Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung Anwartschaften und beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung rückwirkend für die Zeiten verliehen werden, in denen die Rentenversicherung das Risiko vorzeitiger Erwerbsminderung und vorzeitigen Todes tatsächlich getragen und in denen eine Anwartschaft auf eine beamtenähnliche Versorgung aus einer "ex ante"-Betrachtung nicht bestanden hat (BT-Drs. 14/8133). Der Eintritt der Versicherungsfreiheit bewirkt in seiner Rechtsfolge, dass alle Rechte und Pflichten, die mit der Versicherungspflicht zusammenhängen, entfallen.

Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich mit Wegfall der sie begründenden Umstände. Die Versicherungsfreiheit kann auch rückwirkend entfallen.

1.2 Normzweck

 

Rz. 3a

Sinn der Regelung ist es, dort Versicherungsfreiheit von Personen zu gewährleisten, wo an und für sich ein Beschäftigungsverhältnis in die Versicherungspflicht zwingt; § 1. Die Anordnung der Versicherungsfreiheit erfährt dadurch ihre Berechtigung, weil die jeweilige Personengruppe bereits anderweitig wegen Alters gesichert ist. Dies gilt für die Personengruppen nach Abs. 1, die über eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem speziellen Sicherungssystem verfügen. Dem gleichgestellt sind sog. kurzfristig Beschäftigte nach Abs. 2. Dies soll die Attraktivität dieser Beschäftigungsform fördern. Weiter versicherungsfrei sind auch die Personen nach Abs. 4; also Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, die nach anderen beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen eine Versorgung beziehen und solche Personen, die eine Beitragserstattung erhalten können, weil sie keinen Anspruch auf Rente haben. Bei dieser Personengruppe ist das Ziel der Alterssicherung entweder bereits erreicht oder eine Versicherungspflicht würde letztlich ins Leere gehen.

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 3b

Vorgängervorschriften finden sich in den §§ 1228 bis 1231 RVO sowie in den §§ 4 bis 8 AVG; für die knappschaftlichen Rentenversicherung galten die §§ 30 bis 32 RKG.

1.4 Ergänzende Regelungen

 

Rz. 3c

Ergänzende Regelungen i. S. v. Sonderregelungen sind die §§ 229, 230 und 231. Korrespondierende Regelungen finden sich weiter in §§ 8, 8a, 20 und 115 SGB IV; hinsichtlich der Tragung der Beiträge ist auf § 172 Abs. 1 zu verweisen.

1.5 Verwaltungsvorschriften

 

Rz. 3d

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 5 erfassen. Die GRA zu § 5: Versicherungsfreiheit hat den Stand: 30.3.2023 und ist online abrufbar unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0005.html (zuletzt abgerufen am 4.3.2024). Außerdem besteht zu § 5 die Anlage 1: Geringfügige Beschäftigungen/Tätigkeiten – Versicherungsfreiheit -. Die Anlage ist ebenfalls abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rent...

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