Rz. 9

Nach Satz 4, der durch das 5. SGB IV-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 22.4.2015 angefügt wurde, bleibt der vom Rentenversicherungsträger nach Satz 3 festgestellte Todestag auch dann für die Rentengewährung weiterhin maßgeblich, wenn nach Rentenbewilligung ein von den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers abweichender Todeszeitpunkt gerichtlich festgestellt oder beurkundet wird. § 49 Satz 4 findet Anwendung auf alle abweichenden gerichtlichen Feststellungen und Beurkundungen ab dem 22.4.2015. In Fällen einer von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abweichenden gerichtlichen Feststellung oder Beurkundung des Todesdatums vor dem 22.4.2015 ist die gerichtliche Feststellung oder Beurkundung maßgeblich.

§ 49 Satz 4 steht im Zusammenhang mit der – in Anlehnung an das Beamtenversorgungsgesetz – ebenfalls ab dem 22.4.2015 in § 102 Abs. 6 begründeten Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers, Rentenzahlungen an einen verschollenen Rentenbezieher ab dem Ende des Monats der nunmehr ausdrücklich nach § 49 festzustellenden Verschollenheit einzustellen, ohne – wie bisher – die Fristen des Verschollenheitsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 VerschG) einhalten zu müssen. Hierdurch werden häufig mehrjährige Überzahlungen und aufwendige und oft erfolglose Rückforderungen vermieden (BT-Drs. 18/3699 S. 37). Soweit in der Vergangenheit eine Rente wegen Verschollenheit des Versicherten einzustellen war, ohne dass ein Anspruch auf Rente nach § 49 bestand, fehlte es an einer die Renteneinstellung regelnden Bestimmung des SGB VI, die nunmehr in § 102 Abs. 6 enthalten ist. Nur wenn eine Rente nach § 49 zu gewähren war, endete der Anspruch des verschollenen Versicherten mit dem Ende des Monats, in dem für die Rente nach § 49 der Todeszeitpunkt festgestellt wurde, weil eine (an den verstorbenen Versicherten gezahlte) Rente aus eigener Versicherung und eine Hinterbliebenenrente sich ausschlossen (vgl. BSG, Urteil v. 29.7.1976, 4 RJ 5/76).

 

Rz. 10

Kehren verschollene Rentenbezieher nach Feststellung ihres Todes durch den Rentenversicherungsträger wieder zurück, lebt der ursprüngliche Rentenanspruch wieder auf, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind bzw. (in der Vergangenheit) waren (§ 102 Abs. 6 Satz 3). Eines Antrags bedarf es hierfür nicht. Der Versicherte soll im Falle seiner Rückkehr alle Leistungen erhalten, die ihm ohne Todesfeststellung zugestanden hätten. Auf die nachzuzahlende Rente wird allerdings die nach § 49 geleistete Hinterbliebenenrente angerechnet (§ 102 Abs. 6).

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