Rz. 8

Soweit die Voraussetzungen (vgl. Komm. unter 3.1 bis 3.3) erfüllt sind, d. h. der verschollene Versicherte als verstorben gilt, ist der Rentenversicherungsträger berechtigt (und verpflichtet), den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen; mutmaßlicher Todestag ist der Tag, an dem nach den bekannten Tatsachen wahrscheinlich der Tod des Versicherten eingetreten ist. Im Regelfall liegt der Todestag daher vor Ablauf der Jahresfrist nach Eingang der letzten Nachricht des Verschollenen. Es handelt sich dabei um eine gerichtlich nachprüfbare Tatsachenentscheidung, die nur für die beantragte Rentenleistung Gültigkeit erlangt.

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