Rz. 7
Satz 2 eröffnet dem Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen von den Berechtigten (vgl. oben 3.2) die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß § 23 SGB X zu verlangen. Inhalt der eidesstattlichen Versicherung kann nur die Unkenntnis anderer als der angezeigten Nachrichten über den verschollenen Versicherten sein. Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach den Voraussetzungen des § 23 SGB X).
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