Rz. 18

Anspruch auf Waisenrente besteht auch – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen – während des Ableistens bestimmter Freiwilligendienste.

Bis zum 30.6.2015 sah das Gesetz die Gewährung der Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus – neben den Tatbeständen des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d – nur bei Ableisten eines freiwillige sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres sowie im Falle des zum 3.5.2011 eingeführten Bundesfreiwilligendienstes vor. Demgegenüber hatten Waisen – abweichend vom Kindergeldrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2d BKGG und in Übereinstimmung mit der Regelung von Waisenrentenansprüchen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c SGB VII – während des Europäischen Freiwilligendienstes (i. S. d. Beschlusses Nr. 1791/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.11.2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" und den entsprechenden Vorgängerbestimmungen) keinen Anspruch auf Rente nach § 48. Einer analogen Anwendung des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c stand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar sei. Da die Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst auch keine Berufsausbildung darstellt, ließ sich der Anspruch auf Waisenrente während dieser Zeit auch nicht auf Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a stützen (BSG, Urteil v. 20.7.2011, B 13 R 52/10 R).

Da diese unterschiedliche Behandlung für die Betroffenen kaum nachvollziehbar war, hat der Gesetzgeber durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 21.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 die Regelungsbereiche des Kindergeldrechts und des Waisenrentenrechts durch den Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG einander angeglichen. Gleichzeitig wurden durch diese Regelungen erhebliche Verwaltungsvereinfachungen erzielt, da die Behörden auf ihre Bescheide wechselseitig – insbesondere der Rentenversicherungsträger auf den Kindergeldbescheid – zurückgreifen können (BT-Drs. 18/3699 S. 36).

Waisenrenten können somit seit dem 1.7.2015 während folgender Freiwilligendienste auch über das 18. Lebensjahr hinaus bzw. ab Erreichen dieses Alters in Anspruch genommen werden:

  • freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligengesetzes,
  • Freiwilligendienst der Europäischen Union i. S. d. Programms" Erasmus +"
  • andere Dienste im Ausland i. S. d. § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz,
  • entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts" i. S. d. Richtlinie des Bundesinnenministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung v. 1.8.2007,
  • Freiwilligendienst aller Generationen i. S. d. § 2 Abs. 1a SGB VII,
  • internationaler Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend v. 20.10.2010 und
  • Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG.

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