Rz. 1

§ 42 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst (Art. 1 Nr. 16, Art. 9 Abs. 3 Flexirentengesetz). Durch die Neuregelung sind die bisherigen starren Teilrentenstufen von einem Drittel, der Hälfte und zwei Dritteln der Vollrente wegen Alters zugunsten einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes aufgehoben worden. Außerdem ist nunmehr die Höhe einer Teilrente wegen Alters auch unabhängig vom Hinzuverdienst eines Versicherten grundsätzlich frei wählbar.

Aufgrund des Wegfalls der bis zum 31.12.2022 für vorzeitige Altersrenten in § 34 Abs. 2 bis Abs. 3g enthaltenen Hinzuverdienstregelungen wurden durch Art. 7 Nr. 5, Art. 34 Abs. 1 des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1 nach dem Wort "Teilrente" die Wörter "in Höhe von mindestens 10 % der Vollrente" eingefügt. Darüber hinaus wurde Abs. 2 der Vorschrift aufgehoben; bis zum 31.12.2022 regelte Abs. 2 Satz 1, dass eine "unabhängig vom Hinzuverdienst" gewählte Teilrente mindestens 10 % betragen musste. Einschränkend hierzu konnte eine Teilrente allerdings nach Abs. 2 Satz 2 höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich – in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst – nach Anwendung von § 34 Abs. 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) ergab. Im Ergebnis ist nunmehr die Regelung zur Mindesthöhe einer Teilrente wegen Alters von 10 % der Vollrente mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1 der Vorschrift übertragen worden und die Regelungen, die sich auf den Hinzuverdienst bezogen hatten, sind weggefallen.

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