Rz. 6

Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3).

Neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute können Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV) oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV) findet somit grundsätzlich nicht statt.

Eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Regelung enthält § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen; danach ruht die Versichertenrente zu 50 % der Monatsrente (§ 64), maximal aber in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Anwendung von § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG ist nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig; sie gilt also sowohl für Zeiten des Bezuges einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch nach diesem Zeitpunkt. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG) gilt die Ruhensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.

 

Rz. 7

Soweit neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt wird, besteht gemäß § 1 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Vollrente wegen Alters handelt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

Beiträge, die nach Beginn einer vorzeitigen Rente wegen Alters gezahlt wurden, wirken sich durch Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 76d) gemäß § 66 Abs. 3a Satz 1 nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus. Durch diese zusätzlichen Beitragszahlungen können somit während des vorzeitigen Altersrentenbezuges weitere Rentenanwartschaften aufgebaut werden.

Die vorgenannten Rechtsfolgen ergeben sich auch, wenn ein Versicherter nach Beginn einer vorzeitigen Altersrente aber vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) aus einer nach § 2 oder § 4 Abs. 2 versicherten selbständigen Tätigkeit erzielt.

 

Rz. 8

Für Versicherte, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute als Vollrente wegen Alters eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1 SGB IV) ausüben, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2, § 230 Abs. 9 Satz 2 haben die betroffenen Versicherten allerdings die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Der Verzicht ist nur mit Wirkung für die Zukunft (= Tag nach Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 analog) zulässig und für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 Satz 3, § 230 Abs. 9 Satz 3). Bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen beschränkt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit auf die Beschäftigung, für die er ausgesprochen worden ist (vgl. auch DRV Bund, Auslegungsfrage 2 zum Flexirentengesetz).

Darüber hinaus besteht auch für selbständig Tätige, die dem nach § 2 oder § 4 Abs. 2 zu versichernden Personenkreis angehören, die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit. Die Verzichtserklärung ist von ihnen allerdings gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben (§ 5 Abs. 4 Satz 4, § 230 Abs. 9 Satz 4).

Ein wirksamer Verzicht auf die Versicherungsfreiheit i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4, § 230 Abs. 9 Satz 2 bis 4 hat folgende versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtliche Folgen:

  • Eintritt von Versicherungspflicht gemäß § 1, § 2 oder § 4 Abs. 2 mit dem Tag nach Abgabe der Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger,
  • Beitragspflicht des Versicherten und seines Arbeitgebers gemäß § 168 Abs. 1 sowie des selbständig Tätigen gemäß § 169,
  • Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d), die sich gemäß § 66 Abs. 3a letzter HS zum 1.7. eines jeden Jahres rentensteigernd auswirken.

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