Rz. 69

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 regelt die Antragsversicherungspflicht für den Personenkreis der arbeitsunfähigen Rehabilitanden. Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (also i. d. R. privat Krankenversicherte, aber auch nicht Krankenversicherte) oder nicht entsprechend versichert sind (z. B. krankenversicherte Arbeitnehmer oder freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld; vgl. zu den Fallgruppen GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand 23.2.2022, Anm. 4.3.3), können für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation auf Antrag versicherungspflichtig werden (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Voraussetzung ist, dass sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig waren. Die Pflichtversicherung kann für diese Personengruppe für längstens 18 Monate bestehen. Dies entspricht dem Leistungsrahmen bei Krankengeldbezug. Krankengeld wird nach § 48 Abs. 1 SGB V für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen gezahlt. Personen, deren Anspruch auf Krankengeld (für längstens 78 Wochen) jedoch erschöpft ist – Aussteuerung – gehören bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit daher nicht zu den Personen ohne Krankengeldanspruch (GRA der DRV zu § 4 SGB VI, Stand: 23.2.2022, Anm. 4.3). Die Antragspflichtversicherung kann auch von Personen beantragt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 70

Die Antragspflichtversicherung beginnt nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Der früheste Beginn der Versicherungspflicht liegt allerdings nach dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit (z. B. bei Entgeltfortzahlung). Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (Abs. 4 Satz 2).

 

Rz. 71

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte ist als Angestellter rentenversicherungspflichtig und privat krankenversichert mit Anspruch auf Krankentagegeld.

 
Er ist arbeitsunfähig erkrankt in der Zeit vom 10.2.2017 bis 29.3.2019
Es wurde Entgeltfortzahlung gewährt bis 22.3.2017
Antragseingang auf Versicherungspflicht am 15.4.2017
Es besteht Versicherungspflicht nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vom 22.3.2017
bis zum 30.9.2018 (18 Monate).  

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