Rz. 2

Gemäß § 36 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Versicherte allerdings einen Rentenabschlag i. H. v. 0,3 % der Monatsrente (§ 64) hinzunehmen, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird. Soweit eine Altersrente für langjährig Versicherte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also mit dem Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der dauerhafte Rentenabschlag 14,4 % (48 KM vorzeitige Inanspruchnahme x 0,3 % = 14,4 %).

Gemäß § 36 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung war der abschlagsfreie Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Als Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 1 Nr. 1, § 235 Abs. 2) wurde die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ebenfalls vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236 Abs. 1).

 

Rz. 2a

Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte besteht nach der in § 236 Abs. 1 enthaltenen Vertrauensschutzregelung weiterhin frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist auch in diesen Übergangsfällen – vorbehaltlich der in § 236 Abs. 3 enthaltenen spezielleren Regelung – nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten zulässig (§ 236 Abs. 1 Satz 2). Die Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Rentenanspruch gilt gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 allerdings nur für Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1949 bis 1963 erfolgt grundsätzlich eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahre auf 66 Jahre und 10 Monate, die sich aus der in § 236 Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle ergibt.

 

Rz. 2b

Besonderen Vertrauensschutz genießen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 3 Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit i. S. v. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart haben. Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Für diese Personenkreise wird die Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nicht angehoben.

 

Rz. 2c

Die nach §§ 36, 236 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 21 zum SGB VI (jeweils i. d. F. bis 31.12.2007) beabsichtigte Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr findet wegen der Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) grundsätzlich nicht statt. Eine Ausnahme hiervon gilt für Versicherte, die nach dem 31.12.1947, aber vor dem 1.1.1955 geboren sind und im Hinblick auf die beabsichtigte Absenkung der Altersgrenze vor dem 1.1.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart hatten. Für diesen Personenkreis beinhaltet § 236 Abs. 3 (i. d. F. ab 1.1.2008) eine weitere Vertrauensschutzregelung, nach der die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte übergangsweise bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig ist (§ 236 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a). Das Gleiche gilt für Versicherte, die nach dem 31.12.1947, aber vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 236 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b).

Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte wird hinsichtlich der Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig Versicherte auf die Kommentierung zu § 236 verwiesen.

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