Rz. 9

Versicherte können nach § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 % der Vollrente in Anspruch nehmen. Dabei ist die Höhe der Teilrente grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters betragen. Darüber hinaus kann nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger eine Teilrente wegen Alters nur in vollen Prozentpunktschritten und maximal bis zu einer Höhe von 99 % der Vollrente in Anspruch genommen werden (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 82 zum Flexirentengesetz).

Bei Inanspruchnahme einer Regelaltersrente als Teilrente, z. B. zu 99 % der Vollrente wegen Alters, ist die Zahlung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin zulässig (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2).

Darüber hinaus ergeben sich Rentenzuschläge für die vorübergehend nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte, deren Höhe über den Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird.

 
Praxis-Tipp

Die Inanspruchnahme einer Regelaltersrente als Teilrente zu 99 % der Vollrente könnte z. B. bei nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person (z. B. des Ehegatten) sinnvoll sein. Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters besteht nämlich nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters steht dagegen einer Versicherungspflicht als Pflegeperson gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a nicht entgegen (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), so dass diese durch weitere Pflichtbeiträge und ohne selbst an der Beitragstragung beteiligt zu sein (= beitragspflichtig sind ausschließlich die in § 170 Abs. 1 Nr. 6 genannten Stellen), die Höhe ihrer Rente steigern könnten.

Die sich aus den Pflichtbeiträgen nach Beginn der Regelaltersrente ergebenden Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) sind gemäß § 66 Abs. 3a zum 1.7. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu berücksichtigen.

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