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Neben dem Bezug einer Regelaltersrente als Vollrente wegen Alters können Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen; eine Anrechnung von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) auf die Altersrente findet somit grundsätzlich nicht statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung allerdings mindernd auf den Grundrentenzuschlag auswirken, wenn der Berechnung einer Regelaltersrente u. a. auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g zugrunde liegen.

Darüber hinaus ist bei Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Ruhensvorschrift enthalten. Danach ruht eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die neben einer Abgeordnetenentschädigung ein Anspruch besteht, zu 50 % der Monatsrente (§ 64), höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Anwendung dieser Ruhensvorschrift ist nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig, sodass sie auch bei Bezug einer Regelaltersrente einschlägig ist. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.

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