Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der Rentenversicherungsträger mit anderen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, um Schwarzarbeit zu bekämpfen, illegale Beschäftigungen und Steuer- und Beitragshinterziehungen etc. aufzudecken. Sie erging mit Blick darauf, dass die Rentenversicherungsträger seit dem 1.1.1996 aufgrund des 3. SGB-ÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) gemäß § 28p SGB IV zu prüfen haben, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllen und die Beiträge zur Sozialversicherung richtig abgeführt haben. Durch § 320 werden die Rentenversicherungsträger in die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Sozialhilfeträger mit einbezogen, soweit sie seit dem 1.1.1996 gemäß § 28p SGB IV Prüfaufgaben wahrnehmen, die bisher von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt worden sind (vgl. auch BT-Drs. 13/8671).

§ 321 entsprechende Regelungen enthalten § 113 SGB IV, § 306 SGB V und § 211 SGB VII.

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