Rz. 4

Abs. 1 Nr. 1 ahndet die Verletzung der in § 190a Abs. 1 Satz 1 geregelten Meldepflicht von Selbständigen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 8 und 9 kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind.

Selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 handeln ordnungswidrig, wenn sie sich vorsätzlich oder leichtfertig nicht innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden.

Selbständig Tätige i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 8 (Gewerbebetreibende im Handwerksbetrieb) sind seit dem 1.4.2018 ebenfalls meldepflichtig (§ 190a Abs. 1 Satz 2). Sie handeln ordnungswidrig, wenn sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb i. S. d. §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, vorsätzlich oder leichtfertig nicht innerhalb von 3 Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände melden. Eine Meldepflicht besteht allerdings nicht, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist (§ 190a Abs. Satz 3).

 

Rz. 5

Abs. 1 Nr. 2 und 3 ahnden die Verletzung der in § 196 Abs. 1 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Personen und Versicherten, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll und die nicht bereits nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig sind. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • über Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen nicht unverzüglich Auskunft erteilt oder
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, nicht unverzüglich dem Rentenversicherungsträger mitteilt oder
  • dem Rentenversicherungsträger auf dessen Verlangen nicht oder nicht unverzüglich die Unterlagen vorlegt, aus denen sich die vorgenannten Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen ergeben.
 

Rz. 6

Eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur geahndet werden, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig begangen worden ist.

Unter den Begriff "Vorsatz" fallen sowohl der unbedingte Vorsatz (= Handeln bzw. Unterlassen mit Wissen und Wollen) als auch bedingter Vorsatz (= Wissen um den Erfolg und dessen bewusste Inkaufnahme). Der Begriff "leichtfertig" entspricht dem der "groben Fahrlässigkeit". Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

 

Rz. 7

Für die Verfolgung und Ahndung zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Rentenversicherungsträger selbst. Für das Verfahren gelten §§ 44 ff. OWiG sowie § 112 Abs. 2 und 3 SGB IV.

 

Rz. 8

Die Höhe der nach Abs. 2 festzusetzenden Geldbuße, die sich auf maximal 2.500,00 EUR (bis zum 31.12.2001: 5.000,00 DM) belaufen darf, hängt von dem Ausmaß der Pflichtverletzung ab. Sie ist vom Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

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