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Nach § 32 Abs. 5 gilt die stationäre Rehabilitationsleistung auch im Falle einer Zuzahlung als "volle Kostenübernahme" im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften.

Nach dem bis zum 31.5.1994 geltenden § 7 LFZG musste der Arbeitgeber während einer medizinischen Rehabilitationsleistung seinem bei ihm beschäftigten Arbeiter nur dann den Lohn fortzahlen, wenn der Rentenversicherungsträger die vollen Kosten der Rehabilitationsleistung übernahm. Wegen der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Lohnfortzahlung (= volle Kostenübernahme) nicht erfüllt. § 32 Abs. 5 regelt deshalb unmissverständlich, dass ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der medizinischen oder sonstigen Rehabilitationsmaßnahme durch die vom Versicherten zu leistende Zuzahlung nicht beeinträchtigt wird.

Nach Auffassung des Autors ist die Vorschrift des § 32 Abs. 5 heute praktisch nicht mehr notwendig. Heute regelt § 9 EFZG den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen und macht den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht mehr von einer vollen Kostenübernahme des Rentenversicherungsträgers abhängig.

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