Rz. 23

Nach § 32 Abs. 4 bestimmt der Träger der Rentenversicherung, unter welchen Voraussetzungen er von der Zuzahlung nach § 32 Abs. 1 absehen kann, wenn diese den Versicherten oder Rentner unzumutbar belasten würde. Um eine Gleichbehandlung aller Rehabilitanden zu gewährleisten, hat der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe beschlossen. Der Text der aktuellen Fassung wird hier aufgeführt:

Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 1997 i. d. F. vom 11. September 2017

§ 1 Befreiung von Amts wegen

(1) Eine Zuzahlung zu den in Anspruch genommenen stationären Leistungen nach § 15 SGB VI zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen stationären Leistungen haben nicht zu leisten Versicherte/Rentner:

  • die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die Übergangsgeld beziehen. Für Versicherte, die neben dem Übergangsgeld noch zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen, findet § 2 Anwendung.

(2) Sind die in § 2 geregelten Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach der Aktenlage offenkundig und bedarf es keiner weiteren Ermittlungen durch den Rentenversicherungsträger, erfolgt die (vollständige/teilweise) Befreiung von der Zuzahlungspflicht auch ohne Antrag des Versicherten/Rentners.

§ 2 Befreiung auf Antrag

(1) Vollständige Befreiung

Auf Antrag werden von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit Versicherte/Rentner:

  • deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbsersatzeinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht übersteigt. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind zusammenzurechnen.
  • die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen.

(2) Teilweise Befreiung

Eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung kommt in Betracht für Versicherte (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; Anmerkung des Autors: ab 1.1.2018: § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX),

  1. die ein Kind (§ 32 Abs. 1, 35 EStG) haben beziehungsweise die ein Stiefkind (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I) in ihren Haushalt aufgenommen haben,
  2. die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner[1], mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder
  3. deren Ehegatte oder Lebenspartner[2], mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

Sie hat zu erfolgen, wenn das monatliche Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen der Versicherten/Rentner 60 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht erreicht. Die teilweise Befreiung erfolgt in Stufen im Abstand von jeweils 4 % der monatlichen Bezugsgröße. Den Stufen werden feste Zuzahlungsbeträge beginnend mit 5 Euro zugeordnet, die sich je Stufe um einen Euro erhöhen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind zusammenzurechnen.

§ 3 Dauer der Zuzahlung und Anrechnung bisher geleisteter Zuzahlungen

Die Zuzahlung muss höchstens für 42 Tage geleistet werden. Wurden mehrere Leistungen erbracht, sind alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkassen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen und gegenseitig anzurechnen. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten bei der Festsetzung der Zuzahlung als 1 Tag.

§ 4 Nachweise

Der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung ist unter Beifügung einer Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder einer behördlichen Bescheinigung (zum Beispiel Rentenbescheid) mit dem Antrag auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI beziehungsweise mit dem Antrag auf sonstige stationäre Leistungen einzureichen.

Maßgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Rehabilitationsleistung.

§ 5 Zuzahlung für Ehegatten oder Lebenspartner

(1) Bei sonstigen Leistungen für Ehegatten oder Lebenspartner[3] sind bei der Prüfung der Befreiung von der Zuzahlung die Einkommensverhältnisse der Versicherten/Rentner maßgebend.

(2) Für die Anrechnung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und § 3 Satz 2 dieser Richtlinien sind ausschließlich die Tage der Krankenhausbehandlung beziehungsweise einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI beziehungsweise einer stationären sonstigen Leistung zur Teilhabe des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen.

[1] Im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG v. 16.2.2001 (BGBl 2001, Teil 1, S. 266 ff.).
[2] Im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG v...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge