Rz. 20

In § 2 Abs. 2 der "Richtlinien über die Befreiung von Zuzahlungen bei medizinischen und sonstigen Leistungen zur Teilhabe" (vgl. Rz. 23) haben die Rentenversicherungsträger geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte während medizinischer und sonstiger Rehabilitationsleistungen i. S. d. §§ 15, 31 Abs. 1 Nr. 2 teilweise von der Zuzahlung befreit werden kann. Die Rentenversicherungsträger haben für diesen Anlass eine Zuzahlungstabelle entwickelt, aus der hervorgeht, bis zu welchem monatlichen Einkommen welcher tägliche (gekürzte) Zuzahlungsbetrag fällig wird.

Die Richtlinien fordern 2 Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zuzahlung wegen dieser sonstigen Unzumutbarkeit – nämlich

  1. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis und
  2. ein Nettoerwerbseinkommen bis zu einer in einer Tabelle bestimmten Grenze.
 

Rz. 21

Zu a)

Voraussetzung für eine verminderte Zuzahlung gemäß § 2 Abs. 2 der Richtlinien (Rz. 23) ist, dass der Versicherte zu einer bestimmten Personengruppe zählt. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte

  • ein Kind (§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) hat (leibliches Kind, Adoptivkind, Stiefkind oder Pflegekind),
  • pflegebedürftig ist mit der zusätzlichen Bedingung, dass ihn der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. LPartG pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder
  • mit einem Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. LPartG in häuslicher Gemeinschaft lebt, der pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

Zu den näheren Begriffsdefinitionen vgl. Komm. zu § 66 SGB IX.

Wenn der Versicherte zu keinem der gerade beschriebenen Personenkreise zählt, ist keine teilweise Befreiung von der Zuzahlung möglich.

Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stellung des Rehabilitationsantrags. Die Befreiungsregelung gilt deshalb z. B. auch dann für die gesamte Zeit der Rehabilitationsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein die Befreiung von der Zuzahlung begründendes Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG zu berücksichtigen ist, jedoch während der Rehabilitationsleistung diese Voraussetzung entfällt.

 

Rz. 22

Zu b)

Übersteigt das Netto-Erwerbseinkommen (Rz. 16) einschließlich eines ggf. daneben bezogenen Erwerbsersatzeinkommens (Rz. 17) des unter a) aufgeführten Versicherten 40 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht, erfolgt eine vollständige Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung. Wenn aber das Einkommen diese Grenze geringfügig übersteigt, besteht dem Grunde nach eine uneingeschränkte Zuzahlungspflicht. Um unbillige Belastungen des Versicherten zu vermeiden, kann der Versicherte nach § 2 Abs. 2 der Richtlinien (vgl. Rz. 23) auf Antrag teilweise von seiner Zuzahlungsverpflichtung befreit werden.

Die Höhe der Grenzen für die geminderte Zuzahlung ist den folgenden Tabellen zu entnehmen.

Zuzahlung im Jahr 2012

 
monatliches Nettoeinkommen

kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag

im Jahr 2012
unter 1.051,00 EUR 0,00 EUR
ab 1.051,00 EUR 8,50 EUR
ab 1.080,00 EUR 9,00 EUR
ab 1.140,00 EUR 9,50 EUR
ab 1.200,00 EUR 10,00 EUR

Zuzahlung im Jahr 2013

 
monatliches Nettoeinkommen

kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag

im Jahr 2013
unter 1.079,00 EUR 0,00 EUR
ab 1.079,00 EUR 8,00 EUR
ab 1.080,00 EUR 8,50 EUR
ab 1.140,00 EUR 9,50 EUR
ab 1.200,00 EUR 10,00 EUR

Zuzahlung im Jahr 2014

 
monatliches Nettoeinkommen

kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag

im Jahr 2014
unter 1.107,00 EUR 0,00 EUR
ab 1.107,00 EUR 9,00 EUR
ab 1.140,00 EUR 9,50 EUR
ab 1.200,00 EUR 10,00 EUR

Zuzahlung im Jahr 2015

 
monatliches Nettoeinkommen

kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag

im Jahr 2015
unter 1.135,00 EUR 0,00 EUR
ab 1.135,00 EUR 9,00 EUR
ab 1.140,00 EUR 9,50 EUR
ab 1.200,00 EUR 10,00 EUR

Zuzahlung im Jahr 2016

 
monatliches Nettoeinkommen

kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag

im Jahr 2016
unter 1.163,00 EUR 0,00 EUR
ab 1.163,00 EUR 9,50 EUR
ab 1.200,00 EUR 10,00 EUR

Zuzahlung im Jahr 2017

 
monatliches Nettoeinkommen

kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag

im Jahr 2017
unter 1.191,00 EUR 0,00 EUR
ab 1.191,00 EUR 9,50 EUR
ab 1.200,00 EUR 10,00 EUR

Zuzahlung im Jahr 2018

 
monatliches Nettoeinkommen

kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag

im Jahr 2018
unter 1.219,00 EUR 0,00 EUR
ab 1.219,00 EUR 5,00 EUR
ab 1.339,80 EUR 6,00 EUR
ab 1.461,60 EUR 7,00 EUR

ab 1.583,40 EUR

ab 1.705,20 EUR

ab 1.827,00 EUR

8,00 EUR

9,00 EUR

10,00 EUR

Zuzahlung im Jahr 2019

 
monatliches Nettoeinkommen

kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag

im Jahr 2019
unter 1.246,00 EUR 0,00 EUR
ab 1.246,00 EUR 5,00 EUR

ab 1.370,60 EUR

ab 1.495,20 EUR

ab 1.619,80 EUR

ab 1.744,40 EUR

ab 1.869,00 EUR

6,00 EUR

7,00 EUR

8,00 EUR

9,00 EUR

10,00 EUR

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