Rz. 19

Nach § 32 Abs. 3 sind Versicherte von der Zuzahlungspflicht befreit, deren Übergangsgeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begrenzt ist. Die Befreiung besteht nur für die Zeit des tatsächlichen Übergangsgeldbezuges (vgl. Rz. 14).

Allerdings gibt es auch Versicherte, die vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld beziehen und deren Übergangsgeld nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begrenzt ist. Hierbei handelt es sich z. B. um Übergangsgeld in Höhe des

  • Arbeitslosengeldes oder
  • Kurzarbeitergeldes.

Um auch diese Personenkreise in den Kreis der zuzahlungsfreien Versicherten einzubeziehen, bestimmt § 1 Abs. 1 der "Richtlinien der DRV für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe" (vgl. Rz. 23), dass diese Versicherten von Amts wegen die sonst zu leistende Zuzahlung nicht zu entrichten brauchen.

Wird allerdings neben diesem Übergangsgeld zusätzlich Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen oder sonstiges Erwerbseinkommen bezogen, greift die Regelung nicht. Eine Befreiung ist dann nur unter den Bedingungen der Rz. 20 ff. (= teilweise Befreiung) möglich.

Die Befreiung von der Zuzahlungspflicht kann nur für die Tage erfolgen, für die Übergangsgeld tatsächlich gezahlt wird. Zeiten der Entgeltfortzahlung (= ruhender Anspruch auf Übergangsgeld; vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) gelten nicht als Übergangsgeldbezug.

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