Rz. 15

Nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien (vgl. Rz. 23) werden auf Antrag Versicherte und Rentner von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit, wenn deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) nicht übersteigt. Das Netto-Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen nach Abzug aller Steuern und Versicherungsbeiträge; vgl. Rz. 16) und das Erwerbsersatzeinkommen (Rz. 17) sind zusammenzurechnen, wenn sie gleichzeitig (= im Monat vor der Antragstellung) anfallen.

Die monatliche Bezugsgröße i. S. der Richtlinien beträgt im Jahr 2019 bundeseinheitlich 3.115,00 EUR; 40 % hiervon ergeben 1.246,00 EUR. Die Grenzwerte der vorherigen Jahre ergeben sich aus Rz. 22.

Leben im Haushalt des Versicherten/Rentners noch Familienangehörige, werden deren Einnahmen – anders als in der Krankenversicherung (vgl. dort § 61 SGB V) – nicht berücksichtigt.

Bezieht der Versicherte neben Übergangsgeld noch Arbeitsentgelt aufgrund einer zweiten Beschäftigung oder deshalb, weil der Arbeitgeber während des Übergangsgeldbezuges noch Arbeitsentgelt fortzahlt, sind alle Einkünfte zusammenzurechnen. Nach § 23c SGB IV gelten jedoch laufend gezahlte arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezuges von Sozialleistungen gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 EUR im Monat übersteigen.

 

Rz. 16

Unter Netto-Erwerbseinkommen versteht man

  • das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten i. S. d. § 14 SGB IV nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, Pflicht-Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Solidaritätszuschlag; aufgrund § 23c SGB IV müssen auch Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung wie gesetzliche Abzüge bewertet werden). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Befreiung möglich ist, ist das Netto-Erwerbs(ersatz)einkommen des letzten Kalendermonats vor der Antragstellung (vgl. § 4 der Richtlinien). Dabei bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unberücksichtigt, weil es nicht zu dem monatlichen Nettoerwerbseinkommen zählt.
 
Praxis-Beispiel

Antrag auf Durchführung medizinischer Rehabilitationsleistungen am 22.4.2019

Durchführung der Rehabilitationsleistung in der Zeit vom 14.7. bis 4.8.2019

Lösung:

Für die Beurteilung, ob das monatliche Netto-Erwerbs(ersatz)einkommen des Versicherten 1.246,00 EUR nicht übersteigt, ist das tatsächliche Einkommen aus dem Monat März 2019 zugrunde zu legen.

  • den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ermittelten Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. § 15 SGB IV). Grundsätzlich ist das Einkommen maßgebend, das sich aus dem letzten zur Verfügung stehenden Einkommensteuerbescheid ergibt. Im Übrigen kann es zweckmäßig sein, die Eigenentnahmen des Rehabilitanden aus dem Betrieb (Privatentnahme) als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (Gewinn-/Verlustrechnung). Wie beim Netto-Arbeitsentgelt sind für die Ermittlung des Netto-Arbeitseinkommens die gesetzlichen Belastungen wie Steuern und Solidaritätszuschläge abzuziehen.

Der Bezug von ausländischem Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen ist zu berücksichtigen.

Kindergeld nach dem BKGG, welches der Arbeitgeber auszahlt, erhöht nicht das Erwerbseinkommen (kein Erwerbsersatz).

Unterhaltszahlungen (egal ob geleistet oder bezogen), Abtretungen und Pfändungen wirken sich auf die Höhe des Erwerbseinkommens nicht aus (vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1987, 5b RJ 52/86).

Wurde das Übergangsgeld nach § 68 Abs. 2 SGB IX berechnet, liegt ein tatsächlich erzieltes letztes Nettoarbeitsentgelt nicht vor. In diesem Fall tritt anstelle des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgeltes die Berechnungsgrundlage.

Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Barabgeltung des nicht genommenen Urlaubs vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen, da es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt.

 

Rz. 17

Als Erwerbsersatzeinkommen gelten insbesondere Entgeltersatzleistungen wie z. B.

  • Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrenten,
  • Krankengeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Übergangsgeld,
  • Verletztengeld,
  • Arbeitslosengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • während einer Altersteilzeit gezahlte steuerfreie Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG.

Nicht zum Erwerbsersatzeinkommen gehören die Hinterbliebenenrenten, das Pflegegeld nach § 37 SGB XI und die Grundrenten nach dem BVG, weil sie keinen unmittelbaren Erwerbsersatz darstellen. Verletztenrenten zählen nur in Höhe des die Grundrente nach dem BVG übersteigenden Teils zum Erwerbsersatzeinkommen.

Der Gründungszuschuss nach §§ 93 f. SGB III (= erhalten Existenzgründer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden wollen), ist dagegen abzüglich einer 300-Euro-Pauschale für die Sozialversicherung anzurechnen.

Das Elterngeld (§ 1 BEEG) hat den Charakter eines Erwer...

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