Rz. 8a

Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 hat der Versicherte lediglich eine Zuzahlung für längstens 14 Tage zu leisten, wenn sich seine stationären Rehabilitationsleistung aus medizinischen Gründen unmittelbar an die stationäre Krankenhausbehandlung anschließt (Anschlussrehabilitation, umgangssprachlich vor Inkrafttreten des SGB IX auch AHB – Anschlussheilbehandlung – genannt). Bei einer Anschlussrehabilitation i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 2 werden Zuzahlungstage aus Anlass einer Krankenhausbehandlung auch angerechnet, wenn zwischen beiden Maßnahmen ein Jahreswechsel liegt. Voraussetzung ist, dass zwischen der Krankenhausbehandlung und der Rehabilitationsleistung ein innerer medizinischer Zusammenhang besteht, also die Rehabilitationsleistung die Krankenhausbehandlung sinnvoll ergänzt. Ist dieses nicht offensichtlich, ist dieser Zusammenhang beim Krankenhaus oder bei der Rehabilitationseinrichtung zu erfragen.

 

Rz. 8b

Von einer Anschlussrehabilitation in diesem Sinne ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 allerdings auch dann noch auszugehen, wenn zwischen Krankenhausbehandlung und Rehabilitationsleistung ein medizinischer Zusammenhang besteht und

  • die stationäre Rehabilitationsleistung innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung beginnt oder
  • die Einhaltung der 14-Tage-Frist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Was unter zwingenden oder medizinischen Gründen zu verstehen ist, wird nicht weiter beschrieben. Konkreter wird der Begriff der Anschlussrehabilitation in der Krankenversicherung wegen § 40 Abs. 6 SGB V definiert. Dabei orientiert sich der Begriff der Anschlussrehabilitation an folgenden 4 Grundsätzen:

  1. Anschlussrehabilitation ist die Aufnahme des Versicherten in eine Rehabilitationseinrichtung innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung. Es muss ein medizinischer Zusammenhang zwischen beiden Leistungen bestehen.
  2. Wurde aus medizinischen Gründen (z. B. Wundheilungsstörungen, interkurrente Erkrankung) oder anderen zwingenden Gründen (z. B. mangelnde Kapazität der Reha-Einrichtung, Tod oder lebensbedrohliche Erkrankung eines nahen Angehörigen/Verschwägerten) eine Verlegungsfrist von bis zu 6 Wochen eingehalten, gilt die stationäre Rehabilitation noch als Anschlussrehabilitation, wenn ein ursächlicher medizinischer Zusammenhang zwischen der Krankenhausbehandlung und der Anschlussrehabilitation besteht.
  3. Konnte die Rehabilitationseinrichtung erst nach Ablauf von 6 Wochen einen freien Behandlungsplatz zur Verfügung stellen, kann von einer Anschlussrehabilitation auch dann noch ausgegangen werden, wenn eine schriftliche Bestätigung der Rehabilitationseinrichtung über das späte Freiwerden des Behandlungsplatzes und den inneren Zusammenhang zwischen der vorausgegangenen Krankenhausbehandlung und den beginnenden stationären Rehabilitationsleistungen vorliegt.
  4. Bei Krebserkrankungen beginn die Frist nach der letzten ambulanten Bestrahlung bzw. nach Beendigung der Chemotherapie.

(TOP 7 der Gemeinsamen Aussagen der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Umsetzung der Spargesetze 1996 vom 5.11.1996, DOK Heft Nr. 3 vom 1.2.1997; Erlass des BMG v. 10.11.1998, vgl. Knoblich, Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, Stand: Juni 2008, Erläuterungen zur Kontengruppe 46).

Die Voraussetzungen für eine Anschlussrehabilitation sind auch erfüllt bei einer Entwöhnungsbehandlung im Anschluss an die im Rahmen der Krankenbehandlung durchgeführte Entgiftung (Sitzung der AGDR 3/96; hier: TOP 7).

 

Rz. 8c

Rehabilitanden haben in analoger Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 40 Abs. 6 SGB V auch dann nur eine zeitlich verminderte Zuzahlung von 14 Tagen zu leisten, wenn sie im "unmittelbaren" Anschluss an vorangegangene, "stationsersetzende" ambulante Operationen stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen erhalten. Diese Regelung ist deshalb aufgenommen worden, weil eine Ungleichbehandlung gegenüber den Rehabilitanden, die unmittelbar vorher stationär im Krankenhaus behandelt wurden, nicht sachgerecht erschien (vgl. DRV 2000/10-11, vgl. auch Sitzung der AGDR 2/99, hier: TOP 4). Anmerkung: Der Versicherte wird der wegen der ambulanten Operation keine bereits geleisteten Zuzahlungstage vorweisen können.

 

Rz. 8d

Bei der Berechnung der Zuzahlungsdauer der Anschlussrehabilitation bei wiederholter vollstationärer Krankenhaus-/Rehabilitationsleistung sind die Tage, für die innerhalb des aktuellen Kalenderjahres eine Zuzahlung wegen einer bereits erfolgten

zu entrichten war, anzurechnen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 3 der unter Rz. 23 aufgeführten "Befreiungs-Richtlinien"). Bezüglich der Anrechnung von Entlassungstagen vgl. Rz. 8.

 
Praxis-Beispiel

Eine durch den Rentenversicherungsträger durchgeführte medizinische Rehabilitationsleistung (Entwöhnung...

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