Rz. 7

Grundsätzlich ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag jeweils eine Zuzahlung zu leisten. Allerdings haben die Rentenversicherungsträger in § 3 Satz 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe (vgl. Rz. 23) geregelt, dass bei Rehabilitationsleistungen der Aufnahme- und Entlassungstag als insgesamt ein Tag berechnet wird. Bei einer z. B. 21-tägigen medizinischen Rehabilitationsleistung des Rentenversicherungsträgers ist deshalb vom Rehabilitanden eine Zuzahlung für lediglich 20 Tage zu leisten. Den Grund für die Zusammenrechnung von Aufnahme- und Entlassungstag sehen die Rentenversicherungsträger darin, dass der Versicherte i. d. R. morgens aufgenommen und am Entlassungstag ebenfalls morgens entlassen wird. Der Versicherte/Rentner erhält somit z. B., bezogen auf den Aufnahme- und Entlassungstag, insgesamt nur ein Mittagessen.

Anmerkung: Diese Regelung steht im Gegensatz zu den Zuzahlungsvorschriften der Krankenversicherung i. S. d. § 40 Abs. 5 und 6 SGB V, da dort Aufnahme- und Entlassungstag jeweils getrennt als einen Tag angesehen werden (BSG, Urteil v. 19.2.2002, B 1 KR 2/01 R, sowie Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 28.3.1996, DOK 1996 S. 441). Diese Ungleichbehandlung der Versicherten der einzelnen Sozialleistungssysteme ist allerdings nach Auffassung des Autors hinzunehmen, zumal § 32 Abs. 4 dem Rentenversicherungsträger ausdrücklich die Möglichkeit lässt, zu bestimmen, in welchen Fällen er Gründe für eine unzumutbare Bezahlung und damit für eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht sieht. Im Übrigen bezieht sich der Verweis in § 32 SGB VI auf § 40 Abs. 5 SGB V ausschließlich nur auf den kalendertäglichen Zuzahlungsbetrag und nicht auf die Zuzahlungshöhe für die Dauer der Rehabilitationsleistung.

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