Rz. 5

Von der Zuzahlungspflicht werden nur die Rehabilitanden erfasst, die bereits bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieses ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus § 1 der von der DRV Bund erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1.7.1997 i. d. F. v. 11.9.2017 (vgl. Rz. 23). Dem Rehabilitanden soll nämlich eine ggf. durch Einholung von Gutachten etc. erforderliche längere Bearbeitungszeit des Antrages bzw. eine aus sonstigen Gründen spätere Aufnahme in der Rehabilitationseinrichtung nicht zum Nachteil gereichen.

 
Praxis-Beispiel

Der am 12.4.2000 geborene Versicherte wurde am 12.4.2018 18 Jahre alt. Er vollendete sein 18. Lebensjahr am Tag vor dem 18. Geburtstag, also am 11.4.2018.

Wegen einer Abhängigkeitserkrankung führte der Rentenversicherungsträger bei dem Versicherten eine (voll)stationäre medizinische Entwöhnungsmaßnahme für die Zeit ab 17.4.2018 durch. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für diese stationäre Rehabilitationsleistung stellte der Versicherte bereits am 14.3.2018.

Lösung:

Der Versicherte hat die sonst übliche Zuzahlung für die Dauer der stationären Rehabilitationsleistung nicht zu entrichten.

Bei Kinderrehabilitations-Leistungen (§ 15a) ist auch dann keine Zuzahlung zu leisten, wenn das Kind älter als 17 Jahre ist (vgl. § 14 der Gemeinsamen Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation – Kinderreha-Richtlinie – vom 28.6.2018; Text: vgl. Komm. zu § 15a).

Gleiches gilt bei Nach- und Festigungskuren für Kinder von Versicherten oder Rentnern i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2. Begründung: In § 32 Abs. 2 werden zwar als Zuzahlungspflichtige die Versicherten sowie die Rentner und ihre Ehegatten genannt, aber nicht deren Kinder.

Nach § 1 Abs. 2 der Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe v. 1.7.1997 i. d. F. v. 11.9.2017 (Text: vgl. Rz. 23) erfolgt die Befreiung von der Zuzahlungspflicht auch ohne einen entsprechenden Antrag des Versicherten/Rentners, wenn nach Aktenlage und ohne weitere Ermittlungen des Rentenversicherungsträgers offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlung vorliegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge