Rz. 4

Als medizinische Rehabilitationsleistungen und als sonstige Leistungen i. S. d. § 32 gelten lediglich Maßnahmen nach § 15 und § 31 Abs. 1 Nr. 2. Sie lösen allerdings nur dann eine Zuzahlungsverpflichtung aus, wenn sie vollstationär durchgeführt werden und die Leistungen unmittelbar der Förderung des Rehabilitationsgeschehens dienen. Deshalb entfällt die Zuzahlungsverpflichtung bei stationären

  • Untersuchungen,
  • Nach- und Kontrolluntersuchungen sowie
  • Beobachtungen,

wenn an diesen Tagen keine Förderung i. S. d. Eingliederns in Arbeit, Beruf und Gesellschaft erfolgt. Gleiches gilt, wenn im Vorgriff auf eine geplante stationäre Entwöhnung/Adaption die Entwöhnungs- bzw. Adaptionseinrichtung in der Einrichtung mit dem Abhängigkeitskranken Gespräche zur Abklärung der "Geeignetheit" geführt werden.

Bei ambulanten/teilstationären Rehabilitationsleistungen ist vom Versicherten ebenfalls keine Zuzahlung zu leisten. Ambulant/teilstationär bedeutet, dass der Versicherte nicht in einer Einrichtung (z. B. Reha-Klinik) untergebracht ist, sondern an allen Tagen, in denen er Rehabilitationsleistungen in einer meist wohnortnahen Einrichtung in Anspruch nimmt, an seinen Wohnort zurückkehrt. Ob während der ambulanten (teilstationären) medizinischen Rehabilitationsleistung auch eine Mahlzeit gereicht wird, ist für die Beurteilung der Zuzahlungspflicht unbedeutend.

Zu den zuzahlungsauslösenden medizinischen Rehabilitationsleistungen zählen auch stationäre Belastungserprobungen i. S. d. § 42 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.8.1989, L 14 An 11/89).

Die Zuzahlungsverpflichtung besteht auch, wenn der Versicherte trotz laufenden stationären Aufenthalts z. B. wegen Unwohlseins nicht an Leistungen teilnimmt, aber weiterhin vollstationär in der Rehabilitationseinrichtung verbleibt.

Hinsichtlich der Zuzahlung bei angeblich schlechter Qualität der stationären Rehabilitationsleistung sowie bei Unterbrechungen vgl. Rz. 3.

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