Rz. 1

Die Vorschrift des § 32 SGB VI wurde durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt und trat an die Stelle der bis dahin geltenden §§ 1243 RVO, 20 AVG und 42 RKG. Die Vorschrift wurde bis zum Jahr 2004 mehrfach verändert.

Die kalendertägliche Zuzahlung erhöhte sich zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2004 auf 10,00 EUR (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG – v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190).

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 – anzuwenden ab 14.12.2016 – stellte der Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 klar, dass Zuzahlungen des Versicherten nur bei stationären Leistungen

  • zur medizinischen Rehabilitation i. S. des heutigen § 15 sowie
  • zur onkologischen Nachsorge als sonstige Leistung zur Teilhabe (heutiger § 32 Abs. 1 Nr. 2; Anmerkung: Die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 beinhalten regelhaft keine stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen.)

anfallen.

Die letzte Änderung des § 32 erfolgte zum 1.1.2018 aufgrund der Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234). Der rehabilitationsträgerübergreifende Anspruch auf Übergangsgeld, der gemäß § 32 Abs. 3 die Zuzahlung unter bestimmen Voraussetzungen aufhebt, wird seitdem in § 64 statt in § 44 SGB IX geregelt. In diesem Zusammenhang wurde § 32 Abs. 3 lediglich redaktionell angepasst.

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