Rz. 2

Die Vorschrift regelt – ebenso wie § 319a – das Zusammentreffen von Rentenleistungen nach Art. 2 RÜG und solchen nach dem SGB VI. Ein derartiges Zusammentreffen ist bei einem Rentenbeginn vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 denkbar (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 RÜG).

Satz 1 betrifft die Konkurrenz von Rentenleistungen nach Art. 2 RÜG und nach dem SGB VI und bestimmt, dass jeder Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI zur Nichtleistung einer nach Art. 2 RÜG zustehenden Leistung führt. Beim Zusammentreffen von Rentenleistungen nach dem SGB VI und Art. 2 RÜG wird also nur die Rente nach dem SGB VI geleistet. Das gilt selbst dann, wenn die Leistung nach Art. 2 RÜG höher ist als die SGB VI-Rente oder es sich bei der Rente nach Art. 2 RÜG um eine andere Rentenart, also beispielsweise eine Versichertenrente, bei der nach dem SGB VI berechneten Rente hingegen um eine Hinterbliebenenrente handelt.

Satz 2 sieht aus Vertrauensschutzgründen die Zahlung eines nach Satz 4 zu berechnenden Übergangszuschlags vor, wenn die Gesamtleistung (= Summe aller Rentenleistungen, z. B. Versicherten- und Hinterbliebenenrente, auf die der Berechtigte einen Anspruch hat) nach Art. 2 RÜG höher ist als die Gesamtleistung nach dem SGB VI. Insofern dient die Vorschrift auch der Verwaltungsvereinfachung; denn die bisherige Regelung des Art. 2 § 45 RÜG verlangte den Rentenversicherungsträgern komplizierte Vergleichsberechnungen ab, während nunmehr ein maschinelles Verfahren ausreicht (vgl. BT-Drs. 12/4810 S. 27).

Satz 3 trifft eine Regelung bei Zusammentreffen einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI mit einer am 31.12.1991 geleisteten Rente nach Art. 2 RÜG.

 

Rz. 3

Der Übergangszuschlag ist im Gegensatz zu dem Rentenzuschlag nach § 313a kein statischer Betrag, obwohl er nicht den Rentenanpassungen unterliegt. Er wird bei jeder Veränderung der SGB VI-Rente (vgl. dazu weiter unten) der Höhe nach neu ermittelt, so dass es einer besonderen Abschmelzungsregelung – anders als für den Rentenzuschlag nach § 319a – nicht bedurfte.

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