Rz. 1

§ 319a trat gemäß Art. 42 Abs. 1 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch das Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) bereits mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst, nachdem die ursprüngliche Fassung zu einigen uneinheitlichen, der eigentlichen Absicht des Gesetzgebers nicht in jedem Fall entsprechenden Auslegungen durch die Rentenversicherungsträger geführt hatte (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/4810 S. 27). Die Neufassung der Vorschrift ist redaktioneller Art; sie diente ausschließlich der Präzisierung der vom Gesetzgeber gewünschten Regelung. Durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge