Rz. 3

Eine Einkommensanrechnung gemäß § 97 erfolgt nach Abs. 1 – abweichend von § 314 – bei Witwen- und Witwerrenten, wenn der Versicherte vor dem 1.1.1992 verstorben ist, die Witwen- oder Witwerrente am 31.12.1991 nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht gewährt und durch Umwertung oder Neuberechnung ab dem 1.1.1992 nach §§ 307a oder 307b neu festgestellt wurde.

Darüber hinaus werden von Abs. 1 auch diejenigen Witwen- und Witwerrenten erfasst, auf die erstmalig ab dem 1.1.1992 nach §§ 46, 243 ein Anspruch besteht, weil die einschränkenden Voraussetzungen der §§ 19 und 21 der 1. Renten-VO, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 für einen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente maßgebend waren, nicht vorgelegen haben.

Nicht unter Abs. 1 fallen hingegen Ansprüche nach Art. 2 RÜG; diese richten sich nicht nach den Vorschriften des SGB VI.

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