Rz. 17

Gemäß Abs. 6 gelten die Hinzuverdienstregelungen nicht, wenn der Versicherte am 31.12.1991 Anspruch auf eine Invaliden- oder Bergmannsinvalidenrente hatte, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurde, und er die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften erfüllt.

 

Rz. 18

Von der Sonderregelung des Abs. 6 werden folgende Renten erfasst:

  • Invalidenrenten gemäß §§ 8 bis 12 RentenVO,
  • Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die zum 31.12.1991 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind und die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 AAÜG als Invalidenrenten gelten,
  • Bergmannsinvalidenrenten gemäß § 36 RentenVO.
 

Rz. 19

Die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld und Sonderpflegegeld ergeben sich aus §§ 58, 59 RentenVO.

Für die Dauer des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen der §§ 58, 59 RentenVO sind die Hinzuverdienstregelungen der §§ 96a, 313 nicht anzuwenden.

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