2.1 Hinzuverdienst bei Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abs. 1)

 

Rz. 6

Die Anwendung der in § 313 Abs. 1 enthaltenen Hinzuverdienstregelung setzt voraus, dass der Versicherte am 30.6.2017 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, die wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet wird.

 

Rz. 7

Zu den Renten wegen Erwerbsminderung gehören Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 und 2, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) sowie die Rente für Bergleute (§ 45). Darüber hinaus fallen auch Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit i. S. v. §§ 43, 44 i. d. F. bis 31.12.2000 unter Abs. 1; diese gelten nach § 302b Abs. 1 und 2 unter den dort genannten Voraussetzungen als Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

 

Rz. 8

Welche Einkünfte (z. B. Arbeitsentgelt) und Leistungen (z. B. Kranken- und Übergangsgeld) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, ist in § 96a Abs. 2 bis 4 geregelt (vgl. dazu die dortige Komm.).

 

Rz. 9

Eine Rente wird aufgrund von Hinzuverdienst am 30.6.2017 nur teilweise geleistet, wenn sie an diesem Stichtag wegen erzielten Hinzuverdienstes nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise ausgezahlt wird. Es genügt also nicht, wenn nur die materiellen Leistungsvoraussetzungen für den jeweiligen Rentenanspruch am 30.6.2017 vorlagen, die (Teil-)Rente gemäß § 99 Abs. 1, § 101 aber erst nach dem Stichtag beginnt.

 

Rz. 10

Die nach §§ 96a, 313 i. d. F. ab 1.7.2017 (n. F.) berechnete Rente wäre am 1.7.2017 niedriger als die tatsächlich ausgezahlte (wegen Hinzuverdienstes nur teilweise geleistete) Rente.

Die Neuregelung der Hinzuverdienstvorschriften in § 96a muss sich also ungünstig auf den Zahlbetrag der Rente auswirken. Dies erfordert einen Vergleich zwischen der festgestellten Rente, bei der nach § 96a i. d. F. bis 30.6.2017 Hinzuverdienst berücksichtigt wird, und der Rente unter (fiktiver) Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen, die ab dem 1.7.2017 gelten. Die fiktive Berechnung ist erstmals zum 1.7.2017 vorzunehmen (vgl. Abs. 1 Satz 1). Anschließend erfolgt sie jährlich zum 1.7. (vgl. § 96a Abs. 1c Satz 2). Da die Erwerbsminderungsrenten zum 1.7. eines Jahres angepasst werden, ist die Rentenanpassung in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.

 

Rz. 11

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wird die am 30.6.2017 wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 Satz 1 so lange weitergeleistet, bis entweder

  1. die am 30.6.2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung überschritten wird oder
  2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1.7.2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.

Ob die am 30.6.2017 geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (Nr. 1), richtet sich nach § 96a i. d. F. bis 30.6.2017. Dabei wird die Hinzuverdienstgrenze jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) angepasst (§ 313 Abs. 1 Satz 3). Sobald der Hinzuverdienst des Versicherten die bis zum 30.6.2017 geltende Hinzuverdienstgrenze überschreitet, also ein nach bisherigem Recht rentenschädlicher Hinzuverdienst erzielt wird, liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vor. Die (alte) Teilrente wird also nicht weiter geleistet. Die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit richtet sich dann ausschließlich nach § 96a i. d. F. ab 1.7.2017.

Gleiches gilt, sobald die Rente nach § 96a i. d. F. ab 1.7.2017 mindestens genauso hoch oder sogar höher wäre als die nach altem Recht festgestellte Rente (Nr. 2). Ggf. ist § 313 Abs. 1 ebenfalls nicht mehr anwendbar; es gilt nur noch § 96a i. d. F. ab 1.7.2017.

2.2 Hinzuverdienstgrenzen für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Renten (Abs. 5)

 

Rz. 12

Abs. 5 enthält eine Sonderregelung zu § 96 Abs. 1b und c. Er betrifft Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind.

 

Rz. 13

Zu den Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, gehören zum einen Invalidenrenten (§§ 8 bis 12 RentenVO) und Bergmannsinvalidenrenten (§ 36 RentenVO), die bis zum 30.6.2017 als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. – bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des § 302a Abs. 2  i. d. F. bis 30.6.2017 (a. F.) – als Renten wegen Berufsunfähigkeit zu leisten waren. Diese Renten sind seit dem 1.7.2017 als Renten wegen voller Erwerbsminderung zu leisten (vgl. § 302a Abs. 1 i. d. F. ab 1.7.2017). Für sie gilt seither nicht mehr die frühere Hinzuverdienstgrenze des § 302a Abs. 2 a. F., sondern des § 96a.

Zum anderen fallen unter Abs. 5 die Bergmannsvollrenten (§ 37 RentenVO) und Bergmannsrenten (§ 42 RentenVO), die gemäß § 302a Abs. 4 seit dem 1.1.1992 als Renten für Bergleute zu leisten sind.

 

Rz. 14

Der Anspruch auf die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente muss nicht nur bereits am 31.12.1991 bestanden haben, sondern über den 30.6.20...

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