Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 58 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 völlig neu gefasst. Abs. 3 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch Gesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) sowie durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (ArbMDienstLG 2) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) mit Wirkung zum 1.4.2003 erneut geändert.

Abs. 7 wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) angefügt. Zum 1.1.2008 wurde Abs. 3 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst und mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) geändert.

Abs. 8 wurde rückwirkend zum 21.9.2010 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2011) eingefügt. Abs. 3 Nr. 1 wurde durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 und Abs. 8 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) zum 1.7.2014 geändert.

Zum 1.7.2017 erfolgten weitere grundlegende Änderungen: Durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexiRG) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde Abs. 1 neu gefasst. Zugleich wurden Abs. 2 bis 4 und 7 aufgehoben sowie Abs. 5 und 6 redaktionell geändert. Ebenfalls zum 1.7.2017 wurde durch Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) in Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Durch Art. 1 Nr. 16a des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes wurde ferner Abs. 8 mit Wirkung zum 22.7.2017 geändert.

Zuletzt wurden Abs. 5 und 8 durch Art. 6 Nr. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 geändert.

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